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Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 58 Seiten
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Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes AS 200x
b. in- und ausländischen Polizeiorganen zur Anordnung und Durchführung von
Schutzmassnahmen.
4 Die Daten werden spätestens fünf Jahre nach Entfallen des Schutzbedarfs vernichtet.
Art. 76 Informations- und Dokumentationssystem über Bedrohungen
1 Zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben führt fedpol ein vom System nach Artikel 75 getrenntes Informations- und Dokumentationssystem, in welches Daten über Personen aufgenommen werden,
a. gegen die der begründete Verdacht besteht, dass sie die Sicherheit von Behör-
den, Personen und Gebäuden gefährden, für deren Sicherheit fedpol sorgen muss;
b. die gefährdet sind und zu deren Gunsten fedpol Schutzmassnahmen anordnen
kann.
2 Im System dürfen folgende Daten über Personen nach Absatz 1 bearbeitet werden:
a. Personalien;
b. religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten und
Tätigkeiten im Rahmen von Artikel 69 Absatz 3;
c. Gesundheitszustand der gefährdenden Person;
d. Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit der gefährdenden Person;
e. Mitgliedschaften in Parteien, Gesellschaften, Vereinen, Organisationen und
Institutionen sowie Angaben über deren leitende Organe;
f. Ton- und Bildaufzeichnungen;
g. Vorkommnisse, die für die Beurteilung des Grades der Gefährdung von Perso-
nen von Bedeutung sind, namentlich Angaben über Verurteilungen oder hängige Verfahren.
3 Die Informationen stammen aus:
a. Anfragen an andere Stellen von fedpol;
b. Mitteilungen von Stellen der zivilen und militärischen Verwaltung;
c. Mitteilungen von in- und ausländischen Vertretungen oder internationalen
Organen;
d. Mitteilungen von in- und ausländischen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden;
e. öffentlich verwertbaren Quellen;
f. Mitteilungen Privater;
g. dem Einholen von Auskünften;
h. Nachforschungen und Abklärungen von fedpol selbst;
i. Auswertung von Informationen, Auskünften und Mitteilungen.