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Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 58 Seiten

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Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes AS 200x

b. in- und ausländischen Polizeiorganen zur Anordnung und Durchführung von

Schutzmassnahmen.

4 Die Daten werden spätestens fünf Jahre nach Entfallen des Schutzbedarfs vernichtet.

Art. 76 Informations- und Dokumentationssystem über Bedrohungen

1 Zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben führt fedpol ein vom System nach Artikel 75 getrenntes Informations- und Dokumentationssystem, in welches Daten über Personen aufgenommen werden,

a. gegen die der begründete Verdacht besteht, dass sie die Sicherheit von Behör-

den, Personen und Gebäuden gefährden, für deren Sicherheit fedpol sorgen muss;

b. die gefährdet sind und zu deren Gunsten fedpol Schutzmassnahmen anordnen

kann.

2 Im System dürfen folgende Daten über Personen nach Absatz 1 bearbeitet werden:

a. Personalien;

b. religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten und

Tätigkeiten im Rahmen von Artikel 69 Absatz 3;

c. Gesundheitszustand der gefährdenden Person;

d. Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit der gefährdenden Person;

e. Mitgliedschaften in Parteien, Gesellschaften, Vereinen, Organisationen und

Institutionen sowie Angaben über deren leitende Organe;

f. Ton- und Bildaufzeichnungen;

g. Vorkommnisse, die für die Beurteilung des Grades der Gefährdung von Perso-

nen von Bedeutung sind, namentlich Angaben über Verurteilungen oder hängige Verfahren.

3 Die Informationen stammen aus:

a. Anfragen an andere Stellen von fedpol;

b. Mitteilungen von Stellen der zivilen und militärischen Verwaltung;

c. Mitteilungen von in- und ausländischen Vertretungen oder internationalen

Organen;

d. Mitteilungen von in- und ausländischen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden;

e. öffentlich verwertbaren Quellen;

f. Mitteilungen Privater;

g. dem Einholen von Auskünften;

h. Nachforschungen und Abklärungen von fedpol selbst;

i. Auswertung von Informationen, Auskünften und Mitteilungen.