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Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 58 Seiten
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Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes AS 200x
d. das System zur Unterstützung der Ermittlungen der Kantone im Bereich ihrer
Strafverfolgungskompetenzen (Art. 82);
e. das System zur Personenidentifikation im Rahmen von Strafverfolgungen und
bei der Suche nach vermissten Personen einschliesslich DNA-Profil-Informationssystem (Art. 83-85).
2 Die Systeme werden so miteinander verbunden, dass die Benutzenden im Rahmen ihrer Zugriffsrechte mit einer einzigen Abfrage prüfen können, ob bestimmte Personen oder Organisationen in einem Informationssystem oder mehreren Informationssystemen des Verbunds verzeichnet sind.
Art. 79 System zur Unterstützung gerichtspolizeilicher Ermittlungen
des Bundes
1 Fedpol betreibt das System zur Unterstützung gerichtspolizeilicher Ermittlungen des Bundes.
2 Das System enthält die Daten, welche die BKP im Rahmen von hängigen Strafverfahren bei ihren gerichtspolizeilichen Ermittlungen sammelt.
3 Die Daten werden nach den Artikel 95ff. StPO33 bearbeitet.
4 Zugriff auf die Daten mittels Abrufverfahren (Online-Zugriff) haben:
a. die BKP, die Abteilungen Einsatz und Fahndung sowie Operative Polizeizu-
sammenarbeit bei der Hauptabteilung Internationale Polizeikooperation und die Sektion Polizeisysteme der Hauptabteilung Dienste;
b. die Bundesanwaltschaft;
c. die Polizei- und Strafverfolgungsbehörden der Kantone;
d. fedpol und der Nachrichtendienst des Bundes zur Erstellung von Analysen und
für die Verhängung und Aufhebung von Fernhaltemassnahmen gegenüber Ausländerinnen und Ausländern, welche die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährden.
5 Der Zugriff auf Daten aus einem bestimmten Strafverfahren kann mit Entscheid der Bundesanwaltschaft eingeschränkt werden.
Art. 80 System Bundesdelikte
1 Fedpol betreibt das System Bundesdelikte. In diesem System werden Daten bearbeitet, welche die kriminalpolizeilichen Zentralstellen im Rahmen ihrer Informations- und Koordinationsaufgaben ausserhalb von Strafverfahren gemäss diesem Gesetz und gemäss internationalen Abkommen über die Polizeizusammenarbeit sammeln.
2 Das System enthält Daten über Personen und Organisationen, die strafbarer Handlungen verdächtigt werden, die in die Zuständigkeit der BKP als Zentralstelle oder als Strafverfolgungsorgan fallen. Es enthält darüber hinaus:
33 BBl 2007 6977 (Referendumsvorlage)