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Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 58 Seiten
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Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes AS 200x
Art. 73 Auskunftsrecht
1 Das Auskunftsrecht richtet sich nach den Artikeln 8 und 9 DSG29.
2 Fedpol erteilt die Auskünfte nach Rücksprache mit der Behörde, welche die Daten eingetragen hat oder hat eintragen lassen.
3 Das Bundesamt für Migration erteilt die Auskünfte über Daten betreffend die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Einreisebeschränkungen und Einreisesperren nach Artikel 67 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 200530 über die Ausländerinnen und Ausländer, die im Informationssystem nach Artikel 83 bearbeitet werden.
4 Die Bundesanwaltschaft erteilt Auskünfte über Daten, die im Informationssystem nach Artikel 79 bearbeitet werden (Art. 95ff. StPO31).
Art. 74 Ausführungsbestimmungen
Der Bundesrat legt für jedes Polizei-Informationssystem fest:
a. die Verantwortlichkeit bei der Datenbearbeitung;
b. den Datenkatalog;
c. den Umfang der Zugriffsberechtigungen durch Abrufverfahren;
d. die Aufbewahrungsdauer der Daten und das Verfahren zur Datenlöschung;
e. die Zusammenarbeit mit den Kantonen;
f. die einzelfallweise Weitergabe von Daten der polizeilichen Informationssys-
teme an Dritte, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist;
g. die Bestimmungen zur Gewährleistung der Datensicherheit.
2. Kapitel: Sicherheitspolizeiliche Informationssysteme
Art. 75 Informations- und Dokumentationssystem über Ereignisse
1 Fedpol bearbeitet die Informationen, die im Hinblick auf Massnahmen zum Schutz von Personen und Gebäuden nach Artikel 4 ff. dieses Gesetzes notwendig sind.
2 Zur Erfüllung dieser Aufgaben führt fedpol ein ereignisbezogenes Informations- und Dokumentationssystem über gefährdete Personen und die mit ihnen verbundenen Ereignisse.
3 Ereignis- und personenbezogene Informationen dürfen bekannt gegeben werden:
a. zivilen und militärischen Sicherheitsorgane des Bundes und der Kantone zum
Schutz von Personen und Gebäuden;
29 SR 235.1
30 SR 142.20
31 BBl 2007 6977 (Referendumsvorlage)