Vorlage

Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 58 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 24Fedlex · Vorlage

Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes AS 200x

Art. 73 Auskunftsrecht

1 Das Auskunftsrecht richtet sich nach den Artikeln 8 und 9 DSG29.

2 Fedpol erteilt die Auskünfte nach Rücksprache mit der Behörde, welche die Daten eingetragen hat oder hat eintragen lassen.

3 Das Bundesamt für Migration erteilt die Auskünfte über Daten betreffend die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Einreisebeschränkungen und Einreisesperren nach Artikel 67 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 200530 über die Ausländerinnen und Ausländer, die im Informationssystem nach Artikel 83 bearbeitet werden.

4 Die Bundesanwaltschaft erteilt Auskünfte über Daten, die im Informationssystem nach Artikel 79 bearbeitet werden (Art. 95ff. StPO31).

Art. 74 Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat legt für jedes Polizei-Informationssystem fest:

a. die Verantwortlichkeit bei der Datenbearbeitung;

b. den Datenkatalog;

c. den Umfang der Zugriffsberechtigungen durch Abrufverfahren;

d. die Aufbewahrungsdauer der Daten und das Verfahren zur Datenlöschung;

e. die Zusammenarbeit mit den Kantonen;

f. die einzelfallweise Weitergabe von Daten der polizeilichen Informationssys-

teme an Dritte, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist;

g. die Bestimmungen zur Gewährleistung der Datensicherheit.

2. Kapitel: Sicherheitspolizeiliche Informationssysteme

Art. 75 Informations- und Dokumentationssystem über Ereignisse

1 Fedpol bearbeitet die Informationen, die im Hinblick auf Massnahmen zum Schutz von Personen und Gebäuden nach Artikel 4 ff. dieses Gesetzes notwendig sind.

2 Zur Erfüllung dieser Aufgaben führt fedpol ein ereignisbezogenes Informations- und Dokumentationssystem über gefährdete Personen und die mit ihnen verbundenen Ereignisse.

3 Ereignis- und personenbezogene Informationen dürfen bekannt gegeben werden:

a. zivilen und militärischen Sicherheitsorgane des Bundes und der Kantone zum

Schutz von Personen und Gebäuden;

29 SR 235.1

30 SR 142.20

31 BBl 2007 6977 (Referendumsvorlage)