Vorlage
Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 58 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 27Fedlex · Vorlage
Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes AS 200x
3 Das elektronische Informationssystem enthält folgende Daten: Foto; Name; Vorname; Geburtsdatum; Geburtsort; Heimatort; Wohnadresse; Art der Massnahme und Grund der Massnahme wie Verurteilung, Strafuntersuchung, Meldungen der Polizei, Videoaufnahmen; verfügende Behörde; Verstösse gegen Massnahmen; Organisationen; Ereignisse.
4 Die Behörden und Amtsstellen nach Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 21. März 199732 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS), die über Informationen nach Absatz 1 verfügen, sind zu deren Weitergabe an fedpol verpflichtet.
5 Die Vollzugsbehörden können besonders schützenswerte Personendaten bearbeiten, soweit es die Durchführung ihrer Aufgaben erfordert.
6 Fedpol prüft, ob die Informationen, die ihm übermittelt werden, richtig und erheblich im Sinne von Absatz 2 sind. Es vernichtet unrichtige oder unerhebliche Informationen und benachrichtigt darüber den Absender.
7 Das Informationssystem steht den für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Stellen von fedpol sowie den Polizeibehörden der Kantone, der Schweizerischen Zentralstelle für Hooliganismus und der Zollverwaltung über ein Abrufverfahren zur Verfügung.
8 Die Vollzugsbehörden können Personendaten nach Absatz 1 an Organisatoren von Sportveranstaltungen in der Schweiz weitergeben, wenn die Daten für die Anordnung von Massnahmen zur Verhinderung von Gewalttätigkeiten anlässlich bestimmter Veranstaltungen nötig sind. Die Empfänger der Daten dürfen diese nur im Rahmen des Vollzuges der Massnahmen an Dritte weitergeben. Der Bundesrat regelt, wie die Daten durch die Empfänger und durch Dritte bearbeitet werden.
9 Fedpol kann Informationen und Personendaten an ausländische Polizeibehörden und Sicherheitsorgane weitergeben und entsprechende Daten entgegennehmen. Die Weitergabe richtet sich nach den Voraussetzungen der Artikel 39ff. Die Daten dürfen nur weitergegeben werden, wenn der Empfänger garantiert, dass sie ausschliesslich der Anordnung von Massnahmen zur Verhinderung von Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen dienen. Der Quellenschutz ist zu wahren.
4. Kapitel: Polizeilicher Informationssystem-Verbund
Art. 78 Grundsatz
1 Fedpol betreibt einen Informationssystem-Verbund; dieser umfasst folgende Informationssysteme:
a. das System zur Unterstützung gerichtspolizeilicher Ermittlungen des Bundes
(Art. 79);
b. das System Bundesdelikte (Art. 80);
c. das System internationale und interkantonale Polizeikooperation (Art. 81);
32 SR 120