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Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 58 Seiten

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Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes AS 200x

2. von Informationen zu strafbaren Handlungen, die nicht der Bundesgerichtsbarkeit unterliegen,

3. von Informationen zur Suche nach Vermissten,

4. von Informationen zur Identifizierung von Unbekannten;

b. zur Kooperation der Polizeiorgane des Bundes mit den kantonalen und auslän-

dischen Polizeiorganen.

2 Das System enthält:

a. Daten, die zu Gunsten anderer Polizei- und Strafverfolgungsbehörden im

Rahmen der Zusammenarbeit mit Interpol, Schengen und Europol sowie im Rahmen anderer Strukturen polizeilicher Zusammenarbeit übermittelt werden;

b. Daten, die im Rahmen der Koordination nationaler und internationaler

Ermittlungen im Sinne von Artikel 8 bearbeitet werden.

3 Es enthält Daten über Personen, die fedpol gemeldet worden sind:

a. als Tatverdächtige, Geschädigte oder Auskunftspersonen im Rahmen kriminal-

polizeilicher Ermittlungsverfahren in- oder ausländischer Strafverfolgungs- und Polizeibehörden oder im Rahmen einer Mitteilung von Behörden, die von Rechts wegen dazu befugt oder verpflichtet sind, das fedpol zu informieren;

b. im Zusammenhang mit polizeilichen Tätigkeiten zur Verhütung von Straftaten;

c. im Zusammenhang mit der Suche nach vermissten Personen und der Identifi-

zierung von unbekannten Personen.

4 Das System enthält zudem Daten zu verlorenen oder gestohlenen Sachen.

5 Das System ist so aufgebaut, dass die Informationen danach unterschieden werden können, ob sie im Rahmen der Zusammenarbeit mit Interpol, Schengen, Europol oder im Rahmen anderer in zwischenstaatlichen Abkommen vorgesehener Strukturen polizeilicher Zusammenarbeit ausgetauscht werden.

6 Zugriff auf diese Daten mittels Abrufverfahren haben:

a. die BKP, die Abteilungen Einsatz und Fahndung sowie Operative Polizeizu-

sammenarbeit bei der Hauptabteilung Internationale Polizeikooperation und die Sektion Polizeisysteme der Hauptabteilung Dienste;

b. das Nationale Zentralbüro Interpol Bern, das SIRENE-Büro, die nationale

Europol-Kontaktstelle und das Bundesamt für Justiz zur Erfüllung der ihm gemäss Rechtshilfegesetz vom 20. März 198135 übertragenen Aufgaben;

c. die Polizeidienste der Kantone und die vom Bundesrat bestimmten Bundesbe-

hörden, die im Rahmen ihrer Aufgaben mit der BKP zusammenarbeiten.

Art. 82 System zur Unterstützung der Ermittlungen der Kantone im Bereich

ihrer Strafverfolgungskompetenzen

1 Fedpol betreibt das System zur Unterstützung der Ermittlungen der Kantone im Bereich ihrer Strafverfolgungskompetenzen.

35 SR 351.1