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Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 58 Seiten

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Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes AS 200x

f. die Behörde, die nach Artikel 21 Absatz 1 BWIS42 mit der Durchführung von

Personensicherheitsprüfungen betraut ist;

g. das Staatssekretariat für Wirtschaft und die kantonalen sowie kommunalen

Migrations- und Arbeitsmarktbehörden, zwecks Abklärung, ob eine ausländische Staatsangehörige oder ein ausländischer Staatsangehöriger im Informationssystem verzeichnet ist;

h. die Behörden gemäss Artikel 4 des Ausweisgesetzes vom 22. Juni 200143,

zwecks Abklärung des Vorliegens allfälliger Gründe für die Verweigerung der Ausstellung eines Ausweises;

i. der Nachrichtendienst des Bundes, zur Feststellung des Aufenthaltsortes von

Personen und des Standortes von Fahrzeugen nach Massgabe des BWIS;

j. weitere vom Bundesrat durch Verordnung bezeichnete Justiz- und Verwal-

tungsbehörden.

5 Das automatisierte Personen- und Sachfahndungssystem kann mit anderen Informationssystemen so verbunden werden, dass die Benutzenden des Systems nach Absatz 4 mit einer einzigen Abfrage andere Informationssysteme konsultieren können, sofern sie über die notwendigen Zugriffsberechtigungen verfügen.

Art. 87 Nationaler Teil des Schengener Informationssystems

1 Fedpol betreibt unter Mitwirkung anderer Behörden des Bundes und der Kantone den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS). Das N-SIS ist ein automatisiertes Datenverarbeitungssystem zur Speicherung internationaler Ausschreibungen.

2 Das N-SIS dient der Unterstützung von Stellen des Bunds und der Kantone bei der Erfüllung folgender Aufgaben:

a. Verhaftung von Personen, oder, wenn eine Verhaftung nicht möglich ist,

Ermittlung ihres Aufenthaltes zu Zwecken der Strafuntersuchung, des Straf- oder Massnahmenvollzugs oder zwecks Auslieferung;

b. Anordnung und Überprüfung von Einreisesperren und Einreisebeschränkungen

gegenüber Personen, die nicht Angehörige eines Staates sind, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist;

c. Ermittlung des Aufenthaltes vermisster Personen;

d. Anhaltung und Gewahrsamnahme von Personen im Interesse ihres eigenen

Schutzes oder zwecks vormundschaftlicher Massnahmen, fürsorgerischen Freiheitsentzugs sowie zur Gefahrenabwehr;

e. Ermittlung des Wohnsitzes oder Aufenthaltes von Zeugen sowie von Ange-

klagten, Beschuldigten oder Verurteilten im Rahmen eines Strafverfahrens oder im Anschluss an ein solches;

42 SR 120

43 SR 143.1