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Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 58 Seiten
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Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes AS 200x
f. die Behörde, die nach Artikel 21 Absatz 1 BWIS42 mit der Durchführung von
Personensicherheitsprüfungen betraut ist;
g. das Staatssekretariat für Wirtschaft und die kantonalen sowie kommunalen
Migrations- und Arbeitsmarktbehörden, zwecks Abklärung, ob eine ausländische Staatsangehörige oder ein ausländischer Staatsangehöriger im Informationssystem verzeichnet ist;
h. die Behörden gemäss Artikel 4 des Ausweisgesetzes vom 22. Juni 200143,
zwecks Abklärung des Vorliegens allfälliger Gründe für die Verweigerung der Ausstellung eines Ausweises;
i. der Nachrichtendienst des Bundes, zur Feststellung des Aufenthaltsortes von
Personen und des Standortes von Fahrzeugen nach Massgabe des BWIS;
j. weitere vom Bundesrat durch Verordnung bezeichnete Justiz- und Verwal-
tungsbehörden.
5 Das automatisierte Personen- und Sachfahndungssystem kann mit anderen Informationssystemen so verbunden werden, dass die Benutzenden des Systems nach Absatz 4 mit einer einzigen Abfrage andere Informationssysteme konsultieren können, sofern sie über die notwendigen Zugriffsberechtigungen verfügen.
Art. 87 Nationaler Teil des Schengener Informationssystems
1 Fedpol betreibt unter Mitwirkung anderer Behörden des Bundes und der Kantone den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS). Das N-SIS ist ein automatisiertes Datenverarbeitungssystem zur Speicherung internationaler Ausschreibungen.
2 Das N-SIS dient der Unterstützung von Stellen des Bunds und der Kantone bei der Erfüllung folgender Aufgaben:
a. Verhaftung von Personen, oder, wenn eine Verhaftung nicht möglich ist,
Ermittlung ihres Aufenthaltes zu Zwecken der Strafuntersuchung, des Straf- oder Massnahmenvollzugs oder zwecks Auslieferung;
b. Anordnung und Überprüfung von Einreisesperren und Einreisebeschränkungen
gegenüber Personen, die nicht Angehörige eines Staates sind, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist;
c. Ermittlung des Aufenthaltes vermisster Personen;
d. Anhaltung und Gewahrsamnahme von Personen im Interesse ihres eigenen
Schutzes oder zwecks vormundschaftlicher Massnahmen, fürsorgerischen Freiheitsentzugs sowie zur Gefahrenabwehr;
e. Ermittlung des Wohnsitzes oder Aufenthaltes von Zeugen sowie von Ange-
klagten, Beschuldigten oder Verurteilten im Rahmen eines Strafverfahrens oder im Anschluss an ein solches;
42 SR 120
43 SR 143.1