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Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 58 Seiten

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Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes AS 200x

f. verdeckte Registrierung oder gezielte Kontrolle von Personen, Fahrzeugen,

Wasserfahrzeugen, Luftfahrzeugen und Containern zur Strafverfolgung oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit;

g. Fahndung nach abhandengekommenen oder gestohlenen Fahrzeugen und

Gegenständen;

h. Prüfung, ob vorgeführte Fahrzeuge zugelassen werden können.

3 Das System enthält erkennungsdienstliche Daten über Personen, Fahrzeuge und gesuchte Gegenstände.

4 Die folgenden Stellen können zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 2 Ausschreibungen für die Eingabe in das N-SIS melden:

a. fedpol;

b. die Bundesanwaltschaft;

c. das Bundesamt für Justiz;

d. die Polizei- und Strafverfolgungsbehörden der Kantone;

e. die Strafvollzugsbehörden;

f. die Militärjustizbehörden und der Nachrichtendienst des Bundes;

g. das Bundesamt für Migration;

h. schweizerische Vertretungen im Ausland;

i. Migrationsbehörden der Kantone und der Gemeinden;

j. die Strassenverkehrsämter der Kantone;

k. andere vom Bundesrat durch Verordnung bezeichnete kantonale Behörden, die

Aufgaben nach Absatz 2 Buchstaben c und d wahrnehmen.

5 Die folgenden Stellen haben zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 2 mittels Abrufverfahren Zugriff auf Daten im N-SIS:

a. fedpol, der Nachrichtendienst des Bundes, die Bundesanwaltschaft, das Bun-

desamt für Justiz, die Polizei- und Strafverfolgungsbehörden der Kantone und die Zollverwaltung;

b. das Bundesamt für Migration, die schweizerischen Vertretungen im Ausland

und die Migrationsbehörden der Kantone und Gemeinden, soweit diese Behörden die Daten zur Kontrolle der Ausschreibungen nach Absatz 2 Buchstabe b benötigen;

c. die Strassenverkehrsämter der Kantone.

6 Der Zugriff auf Daten des N-SIS kann über eine gemeinsame Schnittstelle von anderen polizeilichen Informationssystemen aus erfolgen, soweit die Benutzenden die entsprechenden Berechtigungen haben.

7 Daten aus dem automatisierten Polizeifahndungssystem und aus dem zentralen Migrationsinformationssystem nach Artikel 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni