Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 97 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 19Fedlex · Erläuternder Bericht

vollzogenen organisatorischen Trennung von nachrichtendienstlichen und polizeilichen Bundesstellen ist auch bei der gesetzlichen Regelung der Polizeiaufgaben des Bundes Rechnung zu tragen.

Wie die übrigen Titel des PolAG richtet sich auch der 5. Titel über die Polizeikooperation an fedpol20 und grundsätzlich nicht an weitere Bundesorgane. Deshalb wird beispielsweise die Regelung der Informationshilfe zwischen der EZV und inländischen Behörden nach Artikel 114 ZG durch das PolAG weder verändert noch eingeschränkt. Für den vereinfachten Informationsaustausch mit den Behörden der anderen Schengen-Staaten gilt diese Beschränkung auf fedpol hingegen nicht. Soweit sie bei diesem vereinfachten Informationsaustausch mit den Schengen-Staaten mitwirken, gilt der Kooperationstitel des PolAG auch für die EZV und subsidiär die Kantone. Diese Ausdehnung des Geltungsbereichs auf weitere Organe ergibt sich bereits aus dem geltenden Recht nach SIaG und ist vom EU-Rahmenbeschluss über den vereinfachten Informationsaustausch so auch zwingend vorgegeben.21

Somit richtet sich einzig der 8. Titel über den Einsatz von Sicherheitsunternehmen über fedpol hinaus generell an alle Bundesbehörden.22

Art. 2 Begriffe

In diesem Artikel werden die in den nachfolgenden Titeln geregelten Polizeiaufgaben begrifflich definiert. Von Bedeutung ist vor allem die Begrifflichkeit der sicherheits- und kriminalpolizeilichen Hauptaufgaben, welche fedpol als allgemein zuständiges Polizeiorgan des Bundes wahrzunehmen hat. Die hier vorgenommenen Begriffsumschreibungen lehnen sich an die entsprechenden Formulierungen in den kantonalen Polizeigesetzen an.

Als «sicherheitspolizeilich» werden in Buchstabe a alle Polizeiaufgaben bezeichnet, die der Gefahrenabwehr und Störungsbeseitigung zwecks Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unter Einsatz polizeilicher Massnahmen einschliesslich polizeilichen Zwangs dienen. Zur Gefahrenabwehr gehört insbesondere auch die im für den 5. Titel massgebenden EU-Recht erwähnte Verhütung von Straftaten.23 Die sicherheitspolizeilichen Aufgaben von fedpol, die der Gesetzgeber dem Bund schon nach geltendem Recht explizit übertragen hat, werden im 2. Titel des PolAG konkretisiert. Generell obliegen sicherheitspolizeiliche Aufgaben aufgrund der verfassungsmässigen Kompetenzaufteilung den Kantonen. Die Kompetenzen des Bundes auf dem Gebiet der inneren Sicherheit beruhen sowohl auf expliziten als auch auf inhärenten Verfassungsgrundlagen, die der Bundesrat in der Botschaft vom 17. August 2005 zur Änderung des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BBl 2005 5613) dargelegt hat (vgl. Ziff. 5.1, Verfassungs- und Gesetzmässigkeit).

Als «kriminalpolizeilich» im Sinne von Buchstabe b gelten diejenigen Polizeiaufgaben, die der Erkennung, Bekämpfung und Verfolgung begangener Straftaten dienen. Im Rahmen seiner kriminalpolizeilichen Aufgaben, die im 3. Titel konkretisiert werden, unterstützt fedpol die Polizeikorps und Staatsanwaltschaften des In- und Auslandes durch polizeiliche Informationsbearbeitungen und Koordinationshand-

20 Im Zentrum dieses 5. Titels steht die von fedpol ausgehende und bei diesem eingehende Informationshilfe.

21 Zu den Einzelheiten s. hinten Ziffer 2.5.2.7 sowie die Erläuterungen zu Artikel 58.

22 S. dazu vorne Ziff. 1.5.1.

23 Zur Terminologie des EU-Rechts vgl. die Erläuterungen zu Artikel 58.