Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 97 Seiten
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2.1 1. Titel: Allgemeine Bestimmungen (Art. 1-3)
In den allgemeinen Bestimmungen werden die Polizeiaufgaben des Bundes als zentraler Regelungsgegenstand benannt (Artikel 1 Absatz 1) und die sich aus dem Vorbehalt der Spezialgesetzgebung ergebende Beschränkung des Geltungsbereichs (Artikel 1 Absatz 2) geregelt. Weiter werden die Zuständigkeiten des fedpol (Artikel 3) festgelegt und die den Polizeiaufgaben des Bundes zu Grunde liegenden Begrifflichkeiten definiert (Artikel 2).
Art. 1 Gegenstand
Dieser Artikel normiert den Regelungsgegenstand und den sich daraus ergebenden Geltungsbereich des Gesetzes.
Absatz 1 erklärt die polizeilichen Aufgaben des Bundes zum zentralen Regelungsgegenstand des PolAG. Wie aus dem Kontext mit Absatz 2 dieser Bestimmung und Artikel 3 hervorgeht, handelt es sich dabei um die Polizeiaufgaben des Bundes, welche fedpol als allgemein zuständiges Polizeiorgan auf eidgenössischer Ebene wahrnimmt.19 Während seine Hauptabteilungen BKP und BSD die in den Titeln 2 und 3 geregelten kriminal- und sicherheitspolizeilichen Aufgaben wahrnehmen, betreiben die Hauptabteilungen Dienste und internationale Polizeikooperation nationale Polizeiinformationssysteme und andere Polizeiinfrastrukturen. Weiter nehmen diese Hauptabteilungen im Rahmen der internationalen Kooperationswerke von Interpol, Europol und Schengen die im 5. Titel abgebildeten Kooperationsaufgaben sowie Koordinationstätigkeiten wahr, worunter insbesondere der Betrieb nationaler Polizeiinformationszentralen fällt.
Zudem werden im PolAG die Mittel geregelt, die zur Erfüllung dieser Aufgaben eingesetzt werden: Darunter werden die polizeilichen Informationssysteme des Bundes gemäss dem 6. Titel, die Befugnisse und Pflichten von fedpol und seinen Mitarbeitenden nach dem 7. Titel sowie der Einsatz von Sicherheitsunternehmen nach dem 8. Titel des Gesetzes verstanden.
Mit dem in Absatz 2 ausgesprochenen Vorbehalt zu Gunsten spezialgesetzlicher Regelungen wird der Geltungsbereich des PolAG auf die erwähnten allgemeinen Polizeiaufgaben des Bundes beschränkt. Indem Absatz 2 die Geltung aller spezialgesetzlich geprägten Polizeiaufgaben und damit auch jene des GWK (nach den Art. 95-97 ZG) und der MilSich (nach Art. 100 MG) vorbehält, kann deren Regelungszusammenhang mit den nicht polizeilichen Hauptaufgaben dieser Bundesbehörden erhalten bleiben (s. Ziff. 1.4). Das gleiche gilt für die Luftpolizei nach Artikel 21 Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 1948 (SR 748.0).
Ausgenommen vom Geltungsbereich des PolAG ist auch der ebenfalls spezialgesetzlich geregelte Staatsschutz, der im Bereich der inneren Sicherheit eine Aufgabe sui generis darstellt, zumal der Nachrichtendienst des Bundes nach geltendem Recht mit keinen polizeilichen Befugnissen ausgestattet ist. Seine Aufgabe des Erkennens und Verhinderns von Gefährdungen für die innere Sicherheit der Schweiz wird im BWIS sowie im ZNDG umfassend geregelt. Hinzu kommt, dass die nachrichtendienstlichen Teile des DAP inklusive Bundeslagezentrum seit dem 1. Januar 2009 in den Aufgabenbereich des VBS überführt worden sind (vgl. Ziff. 1.1). Der damit
19 Zur Abgrenzung der allgemeinen von den spezialgesetzlich geprägten Polizeiaufgaben des Bundes s. vorne Ziffer 1.4.