Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 97 Seiten

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lungen als kriminalpolizeiliche Zentralstelle. Nicht als kriminalpolizeilich sind die Aufgaben zu verstehen, die der Verfolgung von Verwaltungsstrafsachen dienen. Diese Aufgaben werden in der Regel von spezialisierten Verwaltungsstrafbehörden selbstständig wahrgenommen: So ist z.B. das Heilmittelinstitut Swissmedic zuständig für die Strafverfolgung gegen Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz im Vollzugsbereich des Bundes (Art. 90 HMG; SR 812.21).

Unter den Begriff der Kriminalpolizei fallen hingegen die gerichtspolizeilichen Aufgaben von fedpol sowie die polizeiliche Unterstützung im Rahmen von internationalen Rechtshilfeverfahren gemäss Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG). Die gerichtspolizeilichen Aufgaben sind in der StPO abschliessend geregelt, worauf in vorliegendem Gesetz lediglich verwiesen wird (vgl. Art. 21 PolAG). Mit den aus dem ZentG übernommenen Komponenten der Erkennung und Bekämpfung wird die durch die StPO geregelte Verfolgung und Klärung von Straftaten im Sinne des geltenden Rechts ergänzt.

Es gilt zu beachten, dass sich kriminal- und sicherheitspolizeiliche Aufgaben situativ überlagern können, sodass kriminalpolizeiliche Massnahmen von Angehörigen von fedpol auch gefahrenabwehrende Wirkung entfalten können:

- In unmittelbarer kriminal- bzw. gerichtspolizeilicher Funktion handelt fedpol

dann, wenn es im Rahmen von Straf- oder Rechtshilfeverfahren Zwangsmassnahmen durchführt. Im Einzelnen geht es dabei um Massnahmen wie Vorladungen, Vorführungen, Fahndungen, vorläufige Festnahmen, Durchsuchungen und Untersuchungen.

- Soweit die Tatverdächtigen als gefährlich eingeschätzt werden, nimmt fedpol

hierbei stets auch eine sicherheitspolizeiliche Funktion wahr, um die eigenen Ermittler oder Dritte vor möglichen Gewalteinwirkungen zu schützen.

Um im Rahmen von Rechtshilfe- und Strafverfahren die erwähnten gerichtspolizeilichen Aufträge der BA, des Eidgenössischen Untersuchungsrichteramtes (URA) oder des Bundesamtes für Justiz (BJ) wie namentlich Zielfahndungen und Festnahmen gerade auch gegenüber Personen mit erhöhter Bereitschaft zur Gewaltanwendung wahrnehmen zu können, wurden ab dem Jahr 2002 hierfür spezialisierte Polizeiangehörige bei fedpol ausgebildet und ausgerüstet (Einsatzgruppe «Tigris»).

Als «verwaltungspolizeilich» wird in Buchstabe c die Abwehr von konkreten Gefährdungen zur Wahrung der öffentlichen Ordnung durch verwaltungsrechtliche Mittel nach dem 4. Titel dieses Gesetzes verstanden.24 Diese dort vorgesehene Verfügungskompetenz des Bundesamtes für Polizei zur Einziehung von Gewaltpropagandamaterial oder zur Anordnung von Reisebeschränkungen gegenüber Hooligans ist heute im BWIS geregelt. Diese Massnahmen unterscheiden sich von der präventiven Tätigkeit des Nachrichtendienstes dadurch, dass letztere nach geltendem Recht

24 Über vergleichbare verwaltungspolizeiliche Kompetenzen verfügt das Bundesamt auch im Waffen- und Sprengstoffrecht. Anders als bei den von Buchstabe c bezeichneten Massnahmen stellen diese Gebiete jedoch einen spezialgesetzlich geregelten Sachbereich dar.