Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 97 Seiten

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Die drei Verweigerungsgründe in Absatz 2 sind zwingender Natur. Im direkten Verkehr mit den Behörden anderer Schengen-Staaten müssen diese aufgrund der in Artikel 37 vorbehaltenen Geltung des Rechtshilfegesetzes und der damit einhergehenden derogierenden Kraft des Bundesrechts auch von den kantonalen Polizeikorps zwingend beachtet werden:

Buchstabe a verbietet die Weitergabe einer Information, wenn befürchtet werden muss, dass diese unter Missachtung eines Zustimmungsvorbehalts nach Artikel 40 unmittelbar als Beweismittel vor einer Justizbehörde verwendet würden.

Buchstabe b verbietet den Austausch von Personendaten, wenn diese erst noch unter Rückgriff auf prozessualen Zwang beschafft werden müssten, dessen Anordnung in der Kompetenz von Justiz- oder Verwaltungsjustizbehörden liegt. Dieses bereits in Artikel 75a IRSG und Artikel 3 SIaG 80 verankerte Übermittlungsverbot verhindert, dass der Rechtsschutz, der den Parteien im Zuge der rechtshilfeweisen Beschaffung solcher Informationen zusteht, umgangen wird.

Als prozessualer Zwang gelten die gemäss Polizei- und Strafverfahrensrecht möglichen Zwangsmassnahmen (Buchstabe c). Weil sich die allgemeinen Bestimmungen in den Artikeln 39-44 der Vorlage ausschliesslich auf die polizeiliche Informationshilfe beziehen, schliesst die Erwähnung des polizeilichen Zwanges als Verweigerungsgrund die Leistung standardpolizeilicher Unterstützung, bei welcher es sich um eine von der Informationshilfe zu unterscheidende Art der Polizeikooperation handelt, keinesfalls aus.

Auf den Rechtshilfeweg zu verweisen sind hingegen Gesuche um Übermittlung oder Beschaffung von Personendaten, die bei der ersuchten Partnerstelle nicht verfügbar sind, wie z.B. die Einsicht in Verfahrensakten oder um Beibringung von Informationen, welche auf eine Verwendung in einem hängigen Strafverfahren abzielen. Dasselbe gilt für die in Buchstabe b ebenfalls ausdrücklich erwähnten Informationen, die einem besonderen gesetzlichen Geheimnisschutz oder Weitergabeverbot unterliegen, den die um Datenlieferung angegangene Polizeistelle in eigener Kompetenz nicht durchbrechen kann. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine Information dem Bankgeheimnis, dem Anwaltsgeheimnis oder dem Fabrikationsgeheimnis untersteht. Dies gilt insbesondere für den Austausch von Fiskaldaten, über welche die mit allgemeinen Polizeiaufgaben betrauten Behörden in aller Regel ohnehin nicht verfügen. Allfällige von diesen Verweigerungsgründen abweichende Regelungen, welche die Informationshilfe zu nicht polizeilichen Zwecken zwischen Behörden mit anderen Aufgaben regeln, bleiben vorbehalten.81

Gemäss Artikel 43 Absatz 4 ist die Verweigerung oder Einschränkung der Informationshilfe entsprechend dieser Grundlagen zu begründen.

Art. 42 Ersuchen

Absatz 1 statuiert, dass fedpol seine polizeilichen Informationsbedürfnisse in der Regel mittels Ersuchen geltend macht und umgekehrt erwartet, dass auch seine in- und ausländischen Partnerstellen entsprechende Gesuche stellen.

Absatz 2 nennt die bereits in Artikel 8 Absatz 1 SIaG genannten Modalitäten, welche fedpol künftig generell bei der Formulierung seiner Ersuchen erfüllen soll. Von der

80 Vgl. auch Artikel 13 ZentG.

81 S. z.B. Artikel 19 Absatz 2 PolAG.