Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 97 Seiten

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damit fedpol ausnahmsweise auch spontan, d.h. ohne Ersuchen, Informationshilfe leisten darf.

Auch das geltende Recht berechtigt fedpol zum spontanen Informationsaustausch. Dies sowohl im innerstaatlichen Rahmen (vgl. Art. 13 Abs. 2 ZentG, SR 360, und Art. 6 Abs. 2 ZentV, SR 360.1) wie auch im internationalen Rahmen87 (vgl. Art. 46 SDÜ und etwa Art. 11 des schweizerisch-deutschen Polizeivertrags vom 27. April 1999, SR 0.360.136.1). Neu ist mit Artikel 7 des Rahmenbeschlusses über den vereinfachten Informationsaustausch eine Pflicht zur Informationshilfe ohne Ersuchen begründet worden, die Bund und Kantone jedoch nur im Informationsaustausch mit den Partnerstellen im Schengen-Raum zu beachten haben (siehe hierzu die Erläuterungen zu Artikel 60).

Bei der Handhabung des spontanen Informationsaustausches gilt es generell zu beachten, dass die schweizerische Amtshilfepraxis mit Blick auf die verpönte Übermittlung von Personendaten zu Zwecken der Verdachtsausforschung die Einhaltung gewisser Mindestanforderung verlangt. Sogenannten fishing expeditions (Ausforschungen von nicht näher dargelegten Vermutungen) kehrte der Bundesgesetzgeber schon in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a ZentG vor, wonach Personendaten nur dann an ausländische Behörden weiterzugeben sind, wenn sie benötigt werden, um strafbare Handlungen im Aufgabenbereich der BKP zu verhindern oder aufzuklären. Entsprechende Bestimmungen zur Verhinderung von fishing expeditions sieht das geltende Recht für die über Interpol ausgetauschten Personendaten vor, indem Artikel 351 Absatz 2 StGB voraussetzt, dass «auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen» sein muss.

Vor diesem Hintergrund erlaubt auch Artikel 44 Buchstabe a dieses Gesetzes die spontane Informationshilfe nur unter der Voraussetzung, dass konkrete Gründe für die Annahme bestehen, dass die spontan weiterzugebenden Informationen zur Aufklärung und Verhütung einer Straftat oder zur Abwehr einer unmittelbar drohenden ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung beitragen können.

Dem Ausforschungsverbot wird bei der Handhabung der spontanen Informationspflicht dadurch Rechnung zu tragen sein, dass Hinweise, die der Ausforschung nicht näher dargelegter Vermutungen dienen, als nicht sachdienlich im Sinne von Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe c zu qualifizieren und mit der Aufforderung zur näheren Spezifizierung zurückzuweisen sind.

84Das Bundesgericht hat in einem Fall zur Amtshilfe entschieden: «[S]’il n’y a pas lieu

d’être trop exigeant quant à l’exposé des faits, il faut toutefois que ces derniers puissent être qualifiés du point de vue juridique et que la demande contienne le texte des dispositions légales applicables pour que l’autorité saisie puisse vérifier d’emblée s’il existe, de

manière évidente, un motif d’exclusion» (BGE 125 II 450, E. 4b).

85 Vgl. Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 des schweizerisch-deutschen Polizeivertrags vom 27. April 1999.

86 Für den internationalen Verkehr sind diesbezüglich die Grundvoraussetzungen nach Artikel 44 PolAG massgebend, welcher Artikel 13 Absatz 2 ZentG ablöst.

87 Ausserhalb des Polizeibereichs sind zur Leistung spontaner Amtshilfe etwa verpflichtet die Meldestelle für Geldwäscherei nach Artikel 29 Absatz 3 GWG oder die Polizeibehörden der Kantone und Gemeinden nach Artikel 7 Absatz 2 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 (SR 641.61) und nach Artikel 5 Absatz 2 des Automobilsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 (SR 641.51).