Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 97 Seiten

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vor allem möglich machen, zu beurteilen, ob ein Verweigerungsgrund vorliegt.84 Gerade bei Massendelikten wie z.B. Fahrzeugdiebstahl, wo zur Aufklärung routinemässig Halterdaten ausgetauscht werden, kann auf nähere Sachverhaltsdarlegungen verzichtet werden.

Erfordert es der Einzelfall, dass ein Ersuchen mit besondere Auflagen und Bedingungen verbunden wird, sind diese gemäss Buchstabe e im Ersuchen selbst zu nennen. Das gleiche verlangt Buchstabe f für Dringlichkeitsvermerke.

Mit dem Erfordernis der schriftlichen Form für die Ersuchen gemäss Absatz 3 wird die generelle Forderung erfüllt, dass die polizeiliche Aufgabenerfüllung dokumentiert sein muss (siehe dazu Art. 103). Ist Gefahr in Verzug, kann die schriftliche Begründung innert nützlicher Frist nachgereicht werden.

Art. 43 Bearbeitung der Ersuchen

Diese Bestimmung statuiert Verfahrensgrundsätze, welche fedpol bei der Erledigung von Ersuchen zu beachten hat:

Absatz 1 verlangt, dass fedpol Ersuchen, für die es nicht zuständig ist, von Amtes wegen an die zuständige Behörde weiterleitet. Dieser Grundsatz wird bereits in den bilateralen Polizeiverträgen85 und in Artikel 9 Absatz 2 SIaG generell statuiert.

Absatz 2 verlangt, dass fedpol Bedingungen, welche die ersuchenden Stellen an die Ausführung eines Ersuchens stellen, unter Berücksichtigung der rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten beachtet. Die Bestimmung übernimmt damit den geltenden Artikel 7 Absatz 1 Satz 1 ZentV (SR 360.1).

Absatz 3 übernimmt im Wesentlichen Artikel 355a Absatz 3 StGB (vgl. auch Art. 9 Abs. 5 SIaG). Diese Bestimmung erlaubt fedpol, beim Austausch von Informationen darauf hinzuwirken, dass die in den Artikeln 39 f. statuierten Grundsätze auch von der ersuchten Behörde eingehalten werden.

Absatz 4 verlangt, dass fedpol als ersuchte Behörde jede Nichtanhandnahme oder Ablehnung eines Ersuchens begründet. Damit wird für die ersuchende Behörde nachvollziehbar, an welchen Voraussetzungen ihr Ersuchen gescheitert ist, sodass sie es allenfalls noch einmal verbessert einreichen kann.

Die in Absatz 5 statuierte Pflicht von fedpol, die ersuchende Behörde über die Bewertung und die Aktualität der zur Verfügung gestellten Informationen in Kenntnis zu setzen, entspricht geltendem Recht (vgl. Art. 11 Abs. 1 Interpol-Verordnung, SR 351.21) sowie Art. 20 Abs. 4 Satz 1 JANUS-Verordnung, SR 360.2).

Art. 44 Polizeiliche Informationshilfe ohne Ersuchen

In Ergänzung zu den für die ordentliche Informationshilfe auf Ersuchen geltenden Voraussetzungen86 nennt Artikel 44 die Kriterien, die zusätzlich erfüllt sein müssen,