Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 97 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 53Fedlex · Erläuternder Bericht

Erfüllung derselben Modalitäten macht fedpol auch die Behandlung der bei ihm eingehenden Gesuche abhängig:82

Nach Buchstabe a soll die um polizeiliche Informationshilfe ersuchende Behörde ihre Amtsstelle so konkret bezeichnen, dass die ersuchte Stelle beurteilen kann, ob es sich um eine Polizeibehörde mit sicherheits- und / oder kriminalpolizeilichen Aufgaben i.S.v. Artikel 33 Absatz 1 und Artikel 39 dieses Gesetzes oder aber um eine Drittbehörde handelt.

Buchstaben b und d verlangen, dass das Ersuchen um Übermittlung von Personendaten die wesentlichen Elemente des Sachverhalts nennt; daraus muss ein hinreichend eingrenzbarer Kreis von Personen hervorgehen, auf den sich die verlangten Daten beziehen könnten. Die Eingrenzung auf einen Einzelfall ist insbesondere unabdingbar, damit sich die ersuchte Behörde versichern kann, dass dem Gesuch der von diesem Gesetz verlangte polizeiliche Zweck einer konkreten Gefahrenabwehr, Störungsbeseitigung oder Aufdeckung und Klärung einer Straftat tatsächlich zugrunde liegt.

Durch ihre Einzelfall- und Personenbezogenheit unterscheidet sich die polizeiliche Informationshilfe von der Kooperationsform der einfachen Polizeiunterstützung, in deren Rahmen allgemeine Erkenntnisse, Analysen oder Einschätzungen ausgetauscht werden. Bei der polizeilichen Informationshilfe sind generell formulierte Ersuchen verpönt. Ersuchen um Informationen über alle in einem Dorf oder Quartier wohnhaften Personen oder über alle Kundinnen oder Kunden eines Unternehmens beispielsweise wären somit nach Artikel 41 Absatz 2 zurückzuweisen, weil die Informationen, um die ersucht wird, eindeutig in keinem sachdienlichen Verhältnis zu den polizeilichen Zwecken stehen, für die sie nachgesucht werden dürfen.

Die von Buchstabe c verlangte Nennung des Zwecks liefert der ersuchten Behörde eine weitere wichtige Information, um sich zu vergewissern, dass die erbetenen Informationen tatsächlich zu den von diesem Gesetz in Artikel 33 Absatz 1 und Artikel 39 Absatz 1 erwähnten polizeilichen Zwecken benötigt werden und dass somit keine Zweckentfremdung droht.

Je näher der Sachverhalt im Ersuchen dargelegt wird, desto zielgerichteter und verhältnismässiger kann die ersuchte Behörde dieses beantworten. Ersuchen sollten gemäss Buchstaben d somit in der Regel mit einer Begründung versehen sein, aus welcher das sicherheits- oder kriminalpolizeiliche Ziel hervorgeht, welchem die ersuchende Behörde mittels der erbetenen Information näher zu kommen hofft. So ist bei kriminalpolizeilich motivierten Ersuchen zu verlangen, dass aus ihnen mit hinreichender Klarheit hervorgeht, wann und wo die aufzuklärende Straftat begangen worden sein dürfte und inwiefern die erbetenen Personendaten etwas zur Aufklärung beitragen könnten83. Die von Buchstabe d verlangte Sachverhaltsdarlegung muss indessen nicht umfassend sein. Die Angaben sollen es der ersuchten Behörde

82Spezieller Bestimmungen innerstaatlicher oder staatsvertraglicher Natur bleiben vorbehal-

ten.

83Der Begründungspflicht für ihre Informationshilfeersuchen unterliegt das Polizeiamt be-

reits nach geltendem Artikel 4 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung vom 30. November 2001 über die Wahrnehmung kriminalpolizeilicher Aufgaben im Bundesamt für Polizei (SR

360.1).