Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 97 Seiten

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In Buchstabe b werden die strengen Anforderungen nach Buchstabe a gemildert für den Fall, dass die spontane Weitergabe von Personendaten im Interesse der betroffenen Person liegt.88

2.5.2.2 2. Abschnitt: Ergänzende Bestimmungen für die internationale polizeiliche Informationshilfe (Art.45-68)

Dieser Abschnitt gilt für den Informationsaustausch von fedpol mit allen ausländischen Behörden, die sicherheits- oder kriminalpolizeiliche Aufgaben wahrnehmen.

Art. 45 Geltungsbereich

Dieser Artikel erleichtert die rechtssichere Interpretation des PolAG. Absatz 1 zeigt, dass der 2. Abschnitt über die internationale Informationshilfe ergänzend zu den im in- und ausländischen Verkehr geltenden allgemeinen Bestimmungen der Polizeikooperation und polizeilichen Informationshilfe nach den Artikeln 33-44 anzuwenden ist. Absatz 2 legt dar, dass auch die in den Abschnitten 3-6 enthaltenen Bestimmungen für die Informationshilfe über Interpol und Europol sowie den vereinfachten Verkehr mit Schengen-Staaten kumulative und nicht alternative Anwendung finden.

Art. 46 Datenweitergabe und Bearbeitungsgrundsätze

Absatz 1 konkretisiert die Voraussetzungen, unter denen fedpol die bei ihm verfügbaren Personendaten an ausländische Stellen weitergeben darf. Die in Buchstabe a genannte Voraussetzung, dass die Weitergabe an ausländische Stellen nur zulässig ist, wenn sie von diesen benötigt wird, um sicherheits- oder kriminalpolizeiliche Zwecke zu erfüllen, stellt lediglich eine Bestätigung des von den Artikeln 33 Absatz 1 und 39 Absatz 1 der Vorlage umrissenen Geltungsbereichs der Informationshilfe dar. Die Buchstaben b und c übernehmen die bereits in Artikel 13 Absatz 2 ZentG enthaltenen Präzisierungen, wonach fedpol auch zur Datenweitergabe berechtigt ist, um schweizerische Ersuchen um Informationshilfe zu begründen oder wenn die Weitergabe im Interesse der betroffenen Person liegt.

Absatz 2 regelt wie der abzulösende Artikel 351 Absatz 4 StGB die Weitergabe von Personendaten an Private im Ausland.

Absatz 3 verweist wie der abzulösende Artikel 352 StGB auf die Grundsätze des Rechtshilfegesetzes. Im Gegensatz zur neuen Regelung beschränkt sich der Verweis im StGB auf den besonderen Zusammenhang des Informationsaustausches mit Interpol. Eine weitere Schwäche des geltenden Artikels 352 StGB liegt in seiner inhaltlichen Unbestimmtheit, indem er offen lässt, welche Bestimmungen des IRSG angesprochen sind. Demgegenüber erweist sich die neue Regelung als präziser, indem dort die Artikel 1a, 2 und 3 sowie 75a IRSG ausdrücklich genannt werden.

Asylsuchende, anerkannte Flüchtlinge, Schutzbedürftige und vorläufig Aufgenommene sind einer besonderen Gefährdung ausgesetzt. Aus diesem Grund sieht Absatz 4 vor, dass fedpol Informationen über solche Personen erst nach Rücksprache mit dem Bundesamt für Migration an ausländische Staaten weitergeben soll. Es ist zu verhindern, dass der Herkunfts-, Heimat- oder letzte Wohnsitzstaat einer solchen Person sich von der Schweiz Informationen beschafft, die er nach einer Rückkehr

88 Entspricht Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c ZentG.