Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 97 Seiten

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In Absatz 2 von Artikel 39 wird betont, dass die Weitergabe von Personendaten im Rahmen der polizeilichen Informationshilfe aufgrund ihrer Qualifikation als nicht justizförmige Personendatenbearbeitung dem allgemeinen Datenschutzrecht von Bund und Kantonen und den daraus abzuleitenden Bearbeitungsprinzipien der Erforderlichkeit, Wahrheit, Sicherheit und Zweckbindung unterworfen ist. Damit untersteht die polizeiliche Informationshilfe auch der Aufsicht der datenschutzrechlichten Kontrollorgane. Letztere wachen darüber, dass die polizeiliche Informationshilfe nach den erwähnten Bearbeitungsprinzipien abläuft, was eine Pflege der polizeilichen Datenbestände bedingt, die zur permanenten Berichtigung von unvollständigen und zur Löschung von nicht mehr benötigten Personendaten führt. Zudem hat jedermann das Recht, über die seine Person betreffende Weitergabe von Daten Auskunft zu verlangen.

Art. 40 Verwendungsbeschränkungen

Den Verwendungsbeschränkungen und Verweigerungsgründen in den Artikeln 40 und 41 liegt der in den Artikeln 33 Absatz 1 und 39 Absatz 1 der Vorlage statuierte Grundsatz der Zweckbindung der Informationshilfe zu Grunde. Die auch in der Rechtshilfe72 geltende Zweckbindung ist bereits in zahlreichen polizeirechtlichen Bestimmungen73 des geltenden Rechts verankert und besagt, dass die polizeiliche Informationshilfe nur im Rahmen der sicherheits- und kriminalpolizeilichen Aufgaben der am Austausch beteiligten Behörden zulässig ist.

Die ausgetauschten Informationen dürfen somit für die Einleitung oder Förderung zukünftiger Verfahren, nicht jedoch als unmittelbare Beweismittel in bereits hängigen Justizverfahren verwendet werden. Die zur unmittelbaren Beweisausführung benötigten Informationen müssen die Justizbehörden nach der formellen Verfahrenseröffnung auf dem Wege der Rechtshilfe beschaffen.

Vor diesem Hintergrund stellt Artikel 40 denn auch sicher, dass fedpol die im Rahmen der polizeilichen Informationshilfe zur Verfügung gestellten Daten gegebenenfalls mit dem Vorbehalt versieht, dass sie nur mit Zustimmung einer Justizbehörde als Beweismittel in einem Strafverfahren verwendet werden dürfen.74

Diese Verwendungsbeschränkung ist deshalb bei den allgemeinen Bestimmungen der Informationshilfe geregelt, weil sie von fedpol als ersuchte Behörde im innerstaatlichen wie auch im internationalen Verkehr zu beachten ist. Dies gilt umso mehr, als fedpol diese schon im SIaG75 statuierte Verwendungsbeschränkung den Behörden anderer Schengen-Staaten nur entgegenhalten darf, wenn sie auch im innerstaatlichen Verkehr Geltung hat.76

72Vgl. Artikel 67 Absatz 1 IRSG (SR 351.1)und Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a IRSV (SR

351.11).

73So bisher in Artikel 7 Absatz 4 Satz 2 der Verordnung vom 30. November 2001 über die

Wahrnehmung kriminalpolizeilicher Aufgaben im Bundesamt für Polizei (SR 360.1) (innerstaatliche wie internationale Ebene) und in Artikel 10 Absatz 2 der Interpol- Verordnung vom 1. Dezember 1986 (SR 351.21) oder in Artikel 26 des schweizerischdeutschen Polizeivertrags vom 27. April 1999 (SR 0.360.136.1) wie auch in Artikel 12 SIaG.

74 So auch Artikel 39 Absatz 2 SDÜ und Artikel 3 Absatz 4 des Rahmenbeschlusses über den vereinfachten Informationsaustausch.

75 S. Artikel 9 Absatz 4 und 12 Absatz 2 Buchstabe c.

76 Vgl. Artikel 3 Absatz 3 des Rahmenbeschlusses über den vereinfachten Informationsaustausch und Artikel 6 SIaG.