Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 97 Seiten

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Mit der schon in Artikel 2 Absatz 1 SIaG zu findenden Formulierung der vorhandenen Personendaten, wird das in der Informationshilfe zwischen den Polizeiorganen von Bund und Kantonen de facto seit je her praktizierte Verfügbarkeitsprinzip angesprochen, zu dessen Anwendung diese seit dem Beitritt der Schweiz zu Schengen gegenüber ihren Partnerstellen im Schengener Raum in gleichem Ausmass verpflichtet sind wie im innerstaatlichen Verhältnis.63 Gemäss diesem Prinzip tauscht fedpol als zentrale polizeiliche Informationsdrehscheibe der Schweiz mit den Sicherheits- und Kriminalpolizeibehörden des In- und Auslandes alle personenbezogenen Daten aus, welche bei ihm resp. den am Austausch beteiligten Partnerstellen verfügbar sind.

Welche Personendaten bei fedpol vorhanden resp. verfügbar sind, ergibt sich aus den formell-gesetzlichen Grundlagen, von denen das in Absatz 2 ausdrücklich erwähnte Datenschutzrecht von Bund und Kantonen die Bearbeitung und somit auch die Weitergabe64 von Personendaten durch Polizeibehörden abhängig macht65. Für die kriminalpolizeilichen Zentralstellen finden sich die zentralen Vorschriften für Bearbeitung und Weitergabe in Artikel 18f. dieser Vorlage.

Nach den besonderen Bearbeitungsvorschriften des Bundesrechts verfügbar sind auch die umfangreichen elektronischen Personendatenbestände, die fedpol in den Geschäfts- und Aktenverwaltungen nach den Artikeln 69 und 89 PolAG bearbeitet, welche die polizeilichen Datenbearbeitungsvorgänge dokumentieren, für die keine anderen, spezialgesetzlich ausgewiesenen Datenbearbeitungsgefässe vorgesehen sind. Unter Vorbehalt spezieller Regelungen wird auch der Austausch von Personendaten mit anderen Polizeistellen, d.h. die polizeiliche Informationshilfe selbst, in den elektronischen Geschäftsverwaltungen erfasst, sodass sich dort nachschlagen lässt, wann welche Informationen über eine bestimmte Person ausgetauscht oder anbegehrt worden sind.66 Verfügbarkeit und Austausch von Personendaten bedingen und alimentieren sich somit gegenseitig.

In den im 6. Titel dieses Gesetzes geregelten besonderen Datengefässen bearbeitet fedpol eine Reihe von weiteren Datenkategorien:

Gemäss Artikel 81 dieses Gesetzes bearbeitet es im System internationale und interkantonale Polizeikooperation die im Rahmen der internationalen und innerstaatlichen Informationshilfe anfallenden Informationen, die es über die Kanäle von Interpol, Europol und Schengen oder als nationale kriminalpolizeiliche Zentralstelle mit den zentralen Polizeibehörden anderer Gemeinwesen des In- und Auslandes austauscht. Das Informationssystem nach Artikel 81 ist von den Datengefässen nach den Artikel 79 und 80 dieses Gesetzes zu unterscheiden, in welchen das Polizeiamt die zur Erfüllung seiner originären Strafverfolgungszuständigkeiten benötigten Informationen in seiner Eigenschaft als kriminalpolizeiliches Organ des Bundes bearbeitet.

Zu den Personendaten, die unter polizeilicher Datenherrschaft stehen, gehören weiter die Datenbanken zur Personenidentifikation, in denen zum Zwecke der Strafverfolgung und Suche nach vermissten Personen erkennungsdienstliche Daten erfasst

63 Zum Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden im Schengen-Raum siehe Kommentierung von Artikel 58.

64 Gemäss Artikel 3 Buchstabe e. DSG ist die Bekanntgabe resp. Weitergabe von Personendaten unter dem Oberbegriff der Bearbeitung zu subsumieren.

65 Vgl. die Artikel 17 und 19 DSG.

66 S. Artikel 71.