Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 97 Seiten
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Art. 41 Verweigerungsgründe
Diese Bestimmung enthält eine abschliessende Aufzählung von Gründen, die im Einzelfall erlauben oder gebieten, die Beantwortung eines Informationsersuchens vollständig oder teilweise zu verweigern. Das Vorliegen von Verweigerungsgründen wird anhand der im Informationshilfeersuchen notwendigerweise enthaltenen Begründung und Tatsachendarstellung77 beurteilt.
Auch diese Verweigerungen und Beschränkungen gehören zu den allgemeinen Bestimmungen der Informationshilfe, weil sie fedpol als ersuchte Behörde im innerstaatlichen wie auch im internationalen Verkehr zu beachten hat. Auch hier gilt, dass fedpol diese schon in Artikel 12 SIaG statuierten Gründe den Behörden anderer Schengen-Staaten nur entgegenhalten darf, wenn sie auch im innerstaatlichen Verkehr Geltung beanspruchen.78
Die in Absatz 1 genannten fakultativen Verweigerungsgründe sind tatsächlicher Natur und belassen dem um Informationshilfe ersuchten fedpol auch mit Blick auf die Möglichkeit zur gänzlichen oder nur teilweisen Verweigerung des Austausches einen Ermessenspielraum.
Nach Buchstabe a kann das Bundesamt den Informationsaustausch verweigern, wenn dadurch wesentliche nationale Sicherheitsinteressen gefährdet würden. Dieser
– insbesondere auch gegenüber den Partnerbehörden im Schengen-Raum79 anrufbare – Verweigerungsgrund ist lediglich für ausserordentliche Interessenkollisionen vorgesehen, bei welchen hochrangige Interessen der Schweiz betroffen sind.
Buchstabe b sieht den Verweigerungsgrund der Gefährdung laufender Ermittlungen oder der Sicherheit von Personen vor. Im ersten Fall wird die Herausgabe der erbetenen Personendaten oft bereits an der einzuholenden Genehmigung der für die Ermittlungen zuständigen Justizbehörde scheitern (Art. 41 Abs. 2 Bst. b). Im Falle der Gefährdung der Sicherheit von Personen muss die Informationshilfe zumindest so lange ausgesetzt werden, als diese Gefährdung anhält.
Nach Buchstabe c können Ersuchen zurückgewiesen werden, wenn die Informationen, um die ersucht wird, eindeutig in keinem Verhältnis zu den Zwecken stehen , für die um sie nachgesucht wurde, oder für diese Zwecke nicht sachdienlich, erforderlich oder relevant erscheinen. Dieser Verweigerungsgrund kann bei Bagatellgesuchen gegeben sein, die den mit ihrer Bearbeitung verbundenen Aufwand nicht rechtfertigen. Weit bedeutsamer erweist sich die Verweigerung nach Buchstabe c aber mit Blick auf die Durchsetzung der in Artikel 42 verlangten Spezifikation der Informationsersuchen: Geht aus dem Ersuchen nicht mit hinreichender Bestimmtheit hervor, inwiefern die verlangten Personendaten mit sicherheits- oder kriminalpolizeilichen Zwecken, wie sie von diesem Gesetz vorausgesetzt werden, in Zusammenhang stehen, kann die ersuchte Behörden das Ersuchen unter Berufung auf Artikel 42 Absatz 2 ablehnen oder zur Nachbesserung zurückweisen. Gänzlich ablehnen wird sie die Herausgabe von Personendaten, wenn erkennbar wird, dass diese anderen als den von diesem Gesetz vorausgesetzten sicherheits- oder kriminalpolizeilichen Aufgaben dienen soll, es sei denn spezialgesetzliche Bestimmungen sähen die Unterstützung dieser nicht polizeilichen Zwecke ausdrücklich vor.
77 Vgl. Artikel 42 Absatz 2 PolAG.
78 Vgl. Artikel 3 Absatz 3 des Rahmenbeschlusses über den vereinfachten Informationsaustausch und Artikel 6 SIaG.
79 Vgl. dazu den geltenden Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a SIaG.