Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 97 Seiten

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werden. Die entsprechende Datenbank des Bundes umfasst gemäss Artikel 83 dieses Gesetzes die Identität von erkennungsdienstlich erfassten Personen sowie den Grund deren Erfassung. Sie enthält aber auch Tatortspuren wie DNA-Profile oder Fingerabdrücke, die oft erst nachträglich einer bestimmten Person zugeordnet werden können.

Dazu kommen die Fahndungsdatenbanken, die der Suche nach Unbekannten, Beschuldigten, Zeugen und Vermissten sowie der Beibringung von Tatwerkzeugen und Beute dienen. Zwecks Unterstützung dieser Aufgaben betreibt fedpol in Zusammenarbeit mit anderen Behörden des Bundes und der Kantone das in Artikel 86 dieses Gesetzes geregelte automatisierte Personen- und Sachfahndungssystem RIPOL und den in Artikel 87 dieses Gesetzes beschriebenen nationalen Teil des Schengener Informationssystems SIS.

Einen Bogen über alle Polizeiapplikationen, die unter der Herrschaft der Polizeistellen von Bund und Kantonen betriebenen werden, schlägt der in Artikel 88 dieses Gesetzes geregelte nationale Polizeiindex. In diesem können die Polizeieinsatzzentralen von Bund und Kantonen jederzeit nachschlagen, ob und, falls ja, in welchen dieser Polizeiapplikationen eine bestimmte Person verzeichnet ist.

Als verfügbar gelten Personendatenbestände aber auch, wenn die Daten liefernde Polizeibehörde zwar keine Datenherrschaft besitzt, diese Daten aber bei privaten oder staatlichen Datenherren ohne Weiteres erhältlich machen kann.67 Dies ist z.B. der Fall, wenn die Polizei mittels Online-Zugriff direkt auf Datenbestände greifen kann, die von anderen Behörden betrieben werden. Als Beispiel kann der Online-Zugriff von fedpol auf das vom BJ geführte elektronische Strafregister (VOSTRA) angeführt werden.68 Diese mittelbare Form der Verfügbarkeit ist auch gegeben, wenn der Gesetzgeber öffentliche oder private Datenherren zur Informationshilfe gegenüber der Polizei verpflichtet oder berechtigt hat. Gegenüber fedpol zur Informationshilfe verpflichtet sind nach Artikel 18 dieses Gesetzes insbesondere die Grenzwacht- und Zollorgane, die Fremdenpolizeibehörden sowie die Einwohnerkontrollen und die anderen öffentlichen Register. Private werden vom Polizeirecht in aller Regel nicht zur Informationshilfe verpflichtet.

Zur Informationshilfe gegenüber fedpol berechtigt sind die Organe der Finanzmarktaufsicht69 und eine Reihe von weiteren Behörden, aber auch nichtstaatliche Organisationen, die sich gegen kriminelle Formen sexueller Ausbeutung einsetzen.70 Ohne explizite spezialgesetzliche Ermächtigung dürfen Private personenbezogene Informationen nur dann an die Polizei weitergeben, wenn die damit einhergehenden Beeinträchtigungen der Persönlichkeitsrechte durch Einwilligung oder ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse gerechtfertigt sind.71

67Vgl. dazu ZURKINDEN unter Verweis auf BGE 133 IV 271, E. 2.5 (Pra 97, Nr. 59,

2008).

68 Vgl. Artikel 367 Absatz 2 Buchstabe c. StGB sowie Artikel 21 der Verordnung über das Strafregister (SR 331), der ausdrücklich vorsieht, dass die BKP über den Interpol-Kanal amtshilfeweise Informationen aus dem Strafregister mit ausländischen Polizeistellen austauschen darf.

69 Die Finanzmarktaufsicht und die Steuerbehörden werden – da es sich um Behörden handelt, die Verwaltungsstrafverfahren durchführen - durch Artikel 3 Absatz. 2 SIaG vom Geltungsbereich der erleichterten Schengen-Informationshilfe ausgeschlossen.

70 Vgl. bisher Artikel 6 der Verordnung über die Wahrnehmung kriminalpolizeilicher Aufgaben vom 30. November 2001, SR 360.1.

71 Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe c. i.V.m. Artikel 13 DSG.