Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 97 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 90Fedlex · Erläuternder Bericht

wenn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rahmen einer kriminalpolizeilichen Aktion auf abgestellte Fahrzeuge, Taschen etc. stossen, die nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Zielperson stehen, die aber trotzdem den begründeten Verdacht wecken, dass sie Gegenstände bergen, die sichergestellt werden dürfen.

Die in Artikel 20a vorgeschlagene Regelung lehnt sich an jene der jüngsten kantonalen Polizeigesetze an111.

2.13.2.8 Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009

Art. 74 Abs. 2 Bst. e

Für hängige Verfahren ist die Möglichkeit der Informationsweitergabe durch die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) an die Organe der Rechtspflege oder der Verwaltung bereits heute vorgesehen, nämlich in Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe b des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG112) (der dem Art. 55 Abs. 2 Bst. b des geltenden Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 1999, SR 641.20, entspricht).

Mit der vorgeschlagenen Ergänzung soll es der ESTV neu gestattet werden, den Polizeibehörden des Bundes und der Kantone Daten auch zur Verfügung zu stellen, soweit diese «zur Erfüllung der kriminalpolizeilichen Aufgaben bei der Bekämpfung des organisierten und international tätigen Verbrechens erforderlich sind». Voraussetzung ist, dass diese Daten bei der ESTV bereits vorhanden sind. Es ist klar, dass die ESTV keinesfalls auf Ersuchen polizeilicher Behörden selbst Ermittlungshandlungen vornimmt.

Die entsprechenden Daten werden vor allem für die Arbeit der Zentralstelle zur Erkennung und Bekämpfung des Menschenhandels, welcher regelmässig im Bereich von Cabarets und Nachtclubs situiert ist, von grossem Nutzen sein. Die Informationsbeschaffung gestaltet sich in diesem Umfeld sehr aufwändig und schwierig, da es sich um eine Dunkelfeldkriminalität mit milieuspezifischem Verhalten handelt. Es kann jedoch festgestellt werden, dass in diesem Umfeld Auffälligkeiten bei den gesetzlichen Abgaben (z.B. Mehrwertsteuer, Krankenkasse, AHV etc.), vor allem Unregelmässigkeiten bei der Deklarierung und Begleichung der Mehrwertsteuer, Hinweise liefern, die für die Zentralstelle wichtige Ansatzpunkte zur Feststellung krimineller Strukturen und kriminell generierter Vermögenswerte bieten können. Dadurch, dass dank der neuen Verfügbarkeit der Daten bessere Voraussetzungen in der Phase der Strukturermittlungen geschaffen werden, wird nun auch bereits in einem frühen Stadium eine Beurteilung über die Zweckmässigkeit nachfolgender ressourcenintensiver strafprozessualer Ermittlungen möglich.

Durch die Einziehung strafbar erlangter Vermögenswerte in daraus resultierenden Strafverfahren und der gleichzeitigen Geltendmachung der gesetzlich vorgesehenen Abgaben und Strafsteuern kann den Akteuren, vorrangig den in den Menschenhandel involvierten Betrieben, die wirtschaftliche Existenzgrundlage entzogen werden. Weil die nachträgliche Einforderung gesetzlicher Abgaben unabhängig von einem allenfalls schwer zu erbringenden strafrechtlichen Tatnachweis erfolgt, kann durch die Vernetzung der beiden Handlungsmöglichkeiten (Straf- sowie Steuerverfahren)

111 Vgl. § 24 des Polizeigesetzes des Kantons Zug vom 30. November 2006 oder § 36 des Polizeigesetzes des Kantons Zürich vom 23. April 2007.

112 Referendumsvorlage in: BBl 2009 4407; Inkrafttreten des MWSTG am 1. Januar 2010.