Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 97 Seiten

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auch die Militärische Sicherheit als der Polizei der Armee für die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen dem ZAG unterstellt sein. Die Militärische Sicherheit nimmt «kriminal- und sicherheitspolizeiliche Aufgaben im Armeebereich» wahr (Art. 101 Abs. 1 Bst. c des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995; SR 510.10). Ihre Angehörigen haben grösstenteils die Grundausbildung zum Polizisten 1 durchlaufen. Die polizeilichen Massnahmen, die das Korps zu ergreifen befugt ist, entsprechen jenen der zivilen Polizeikorps. Wie bereits eingangs unter Ziff. 1.4 erwähnt, wird durch die einheitliche Unterstellung von fedpol, GWK und neu der MilSich unter das ZAG trotz des Fortbestehens spezialgesetzlicher Aufgabenregelungen Gewähr dafür geleistet, dass der Vollzug grundrechtssensibler Realakte im Zuständigkeitsbereich des Bundes bei allen diesen Behörden nach einem einheitlichen und grundrechtsverträglichen Standard abläuft.

Art. 6 Bst. abis, c, cbis

Der Katalog der polizeilichen Massnahmen in Artikel 6 wird punktuell geändert: Neu eingeführt wird die Wegweisung und das Fernhalten (Buchstabe abis). Der bisherige Buchstabe c (Durchsuchung von Räumen und Fahrzeugen) wird aufgeteilt: Die Durchsuchung von Fahrzeugen wird, zusammen mit jener anderer beweglicher Sachen, Gegenstand eines neuen Buchstaben cbis. Buchstabe c selbst erfasst neu zusätzlich zur Durchsuchung von Räumen das Betreten privater Grundstücke. Eine Detailregelung dieser polizeilichen Massnahme im 4. Abschnitt des ZAG erübrigt sich angesichts der in Artikel 9 festgelegten, ausreichend präzisen generellen Grundsätze zum polizeilichen Zwang und den polizeilichen Massnahmen.

Art. 19a Wegweisung und Fernhalten

fedpol muss zur Wahrnehmung seines Auftrags Personen, denen gegenüber der begründete Verdacht besteht, dass sie Personen und Gebäude im Schutzbereich des Bundes gefährden, wegweisen und - unmittelbar daran anschliessend oder in selbständiger Kompetenz - fernhalten können. Die Massnahme kann kurzfristiger Natur sein oder auch für die Dauer eines Anlasses gelten. Sie kann einzelne Personen oder eine unbestimmte Anzahl betreffen. «Die Wegweisung ist eine Beschränkung der Bewegungsfreiheit, jedoch keine Freiheitsentziehung.»109

Die Wegweisung und das Fernhalten erfolgen formlos und werden von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von fedpol rein faktisch durchgesetzt (auf die gesteigerte Form einer Wegweisung und eines Fernhaltens mittels formeller Verfügung, wie sie einzelne Kantone kennen,110 wird verzichtet). Sie ist als ergänzende polizeiliche Massnahme zum bereits geregelten Festhalten zu betrachten.

Art. 20a Durchsuchung von Fahrzeugen und anderen beweglichen Sachen

Ergänzend zu den obigen Ausführungen betreffend die Änderungen von Artikel 6 ZAG ist Folgendes auszuführen: Die Befugnis zur Durchsuchung von Fahrzeugen und anderen beweglichen Sachen soll in erster Linie den mit sicherheitspolizeilichen Aufgaben betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von fedpol zur Verfügung stehen. Aber auch im kriminalpolizeilichen Einsatz, im erweiterten Umfeld einer strafprozessualen Zwangsmassnahme, kann sie zum Tragen kommen, beispielsweise

109 Andreas Baumann, Aargauisches Polizeigesetz, § 34 Rz. 394.

110 Vgl. bspw. § 34 des Polizeigesetzes des Kantons Zürich vom 23. April 2007.