Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/53: Umsetzung und Ratifikation des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels. Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (Zeugenschutzgesetz, ZeugSG) · 90 Seiten
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1.2.2.4 Begriffsbestimmungen (Art. 4)
1.2.2.4.1 Definition von Menschenhandel (Bst. a–d)
Die Definition von Menschenhandel der Europaratskonvention stimmt mit jener in Artikel 3 des VN–Zusatzprotokolls überein. Der Begriff des Menschenhandels der Europaratskonvention deckt sich weitgehend mit der Definition von «Verkauf von Kindern» in Artikel 2 des VN–Fakultativprotokolls.
Die Schweiz hat 2006 das VN–Zusatzprotokoll und das VN–Fakultativprotokoll ratifiziert. Im Rahmen der Ratifizierung des VN–Fakultativprotokolls wurde der Tatbestand des Menschenhandels, Artikel 182 StGB revidiert und an die internationale Definition des Tatbestandes angepasst19. Das Schweizerische Recht erfüllt somit die konventionsrechtlichen Voraussetzungen von Artikel 4, Buchstaben a–d.
1.2.2.4.2 Definition von «Opfer» (Bst. e)
Im Gegensatz zum VN–Zusatzprotokoll und zum VN–Fakultativprotokoll enthält die Europaratskonvention auch eine Definition des Begriffes «Opfer». Gemäss Artikel 4 Buchstabe e ist darunter jede natürliche Person zu verstehen, die dem Menschenhandel nach der Begriffsbestimmung in den Buchstaben a–d ausgesetzt ist. Es muss sich um eine Person handeln, die im Moment der Identifizierung noch von Menschenhandel betroffen ist. Namentlich aus der Formulierung «Person, die dem Menschenhandel … ausgesetzt ist» (in der Präsens–Form) ergibt sich ein enger zeitlicher und örtlicher Bezug zum Delikt und zum Einflussbereich der Täterschaft. Das bedeutet, dass die Straftat zumindest teilweise im Vertragsstaat begangen worden und strafrechtlich verfolgbar sein muss. Diese Definition entspricht dem in der Schweiz herrschenden Territorialitätsprinzip.
1.2.3 Kapitel II: Verhütung, Zusammenarbeit und sonstige Massnahmen (Art. 5–9)
1.2.3.1 Verhütung des Menschenhandels (Art. 5)
Artikel 5 zählt verschiedene präventive Massnahmen auf, welche von den Vertragsstaaten zu treffen oder zu verstärken sind. Dazu zählen mitunter die Verstärkung der innerstaatlichen Koordination zwischen den relevanten Stellen sowie die Ausarbeitung und Durchführung von Kampagnen zur Bewusstseinsschärfung, Bildung, Forschung und Programme speziell für potentielle Opfer.
Die Schweiz ist in verschiedenen der genannten Bereiche bereits aktiv: Im Sinn von Absatz 1 sind alle in der Bekämpfung des Menschenhandels tätigen Stellen in der KSMM vertreten. Die Massnahmen im Bereich der Prävention werden hier mit jenen in den Bereichen des Opferschutzes und der Strafverfolgung koordiniert. Im Sinn von Absatz 6 sind in der KSMM auch spezialisierte Nichtregierungsorganisati-
19 Vgl. Bundesbeschluss vom 24. März 2006 über die Genehmigung und die Umsetzung des Fakultativprotokolls vom 25. Mai 2000 zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes, betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie (AS 2006 5437 5440). Es sei auch auf die diesbezügliche Botschaft vom 11. März 2005 verwiesen (BBl 2005 2807).