Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/53: Umsetzung und Ratifikation des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels. Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (Zeugenschutzgesetz, ZeugSG) · 90 Seiten
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Um die grenzüberschreitende Kriminalität, den internationalen Terrorismus und die illegale Migration (einschliesslich Menschenhandel und –schmuggel) wirksamer zu bekämpfen, hat die Schweiz schon in den 1990er-Jahren unter anderem mit den Nachbarstaaten Deutschland31, Frankreich32, Italien33, Liechtenstein und Österreich34 entsprechende Abkommen abgeschlossen, welche die direkte grenzüberschreitende Zusammenarbeit regeln.
Die Einreiseverweigerung und Visumannullierung sind im Ausländergesetz (AuG) geregelt. Ausländische Personen, die sich einer kriminellen Handlung im Sinn des vorliegenden Übereinkommens schuldig gemacht haben, werden in der Regel weggewiesen (Art. 64 ff. AuG) und je nach Schwere des Verschuldens mit einem Einreiseverbot (Art. 67 AuG) belegt.
Das Schweizerische Recht erfüllt somit die konventionsrechtlichen Voraussetzungen von Artikel 7.
1.2.3.4 Sicherheit und Kontrolle von Dokumenten (Art. 8)
Gemäss Artikel 8 ist jede Vertragspartei verpflichtet, die erforderlichen Massnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Qualität der von ihr ausgestellten Reise– oder Identitätsdokumente so beschaffen ist, dass sie nicht leicht missbraucht und nicht ohne weiteres gefälscht oder auf rechtswidrige Weise verändert, vervielfältigt oder ausgestellt werden können.
Die schweizerischen Reisedokumente weisen eine hohe Qualität auf und erfüllen somit die Anforderungen von Buchstabe a. Durch die auf das Bundesgesetz vom 22. Juni 2001 über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (AWG, SR 143.1) und die Verordnung vom 20. Dezember 2000 über die Einführung des Passes 2003 (SR 143.21) gestützte Einführung der neuen Ausweise (Schweizerpass, Identitätskarten, Reiseausweise für Flüchtlinge, Pass für ausländische Personen und Identitätsausweise) wurde die Qualität nochmals gesteigert.
In dem Bestreben, die Sicherheitsbestimmungen zu harmonisieren und weiterzuentwickeln, hat die Europäische Union mit der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in den von Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten Mindestsicherheitsnormen und einheitliche Sicherheitsstandards für Pässe und Reisedokumente zum Schutz vor Fälschungen festgelegt. Künftig wird in Reisepässen die Speicherung eines Bildes des Passinhabers als primäres biometrisches Merkmal verpflichtend vorgeschrieben. Zusätzlich wurde am 25. Oktober 2004 im
31 Vertrag vom 27. April 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Bundesrepublik Deutschland über die grenzüberschreitende polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit (Schweizerisch-deutscher Polizeivertrag; SR 0.360.136.1).
32 Abkommen vom 11. Mai 1998 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regie-
rung der Französischen Republik über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Justiz-, Polizei- und Zollsachen. Dieses wurde inzwischen erneuert durch das Abkommen vom 9. Oktober 2007, welches am 1. Juli 2009 in Kraft getreten ist (SR 0.360.349.1).
33 Abkommen vom 10. September 1998 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Italienischen Republik über die Zusammenarbeit der Polizei- und Zollbehörden
(0.360.454.1).
34 Vertrag vom 27. April 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Sicherheits- und Zollbehörden (SR 0.360.163.1).