Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/53: Umsetzung und Ratifikation des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels. Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (Zeugenschutzgesetz, ZeugSG) · 90 Seiten
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beutung von Kindern, oft in enger Zusammenarbeit mit den spezialisierten Nichtregierungsorganisationen.
Mit diesen auch inskünftig geltenden Massnahmen erfüllt die Schweiz die Bestimmungen von Artikel 5.
1.2.3.2 Massnahmen um der Nachfrage entgegenzuwirken (Art. 6)
Der Artikel sieht vor, dass die Vertragsparteien durch gesetzgeberische, administrative, erzieherische, soziale, kulturelle oder sonstige Massnahmen der Nachfrage nach allen Formen des Menschenhandels entgegenwirken.
Verschiedene Projekte in der Schweiz verfolgen nachfragebezogene Ziele und entsprechen somit dem Grundgedanken von Artikel 6. Namentlich führte die von den Kantonen finanzierte Stiftung «Schweizerische Kriminalprävention» (SKP) von 2005–2008 eine Kampagne gegen Pädokriminalität und Internet– Kinderpornographie durch, welche explizit die Nachfrageseite einbezieht. Die AIDS–Hilfe Schweiz unterhält die Website «Don Juan», welche sich an Freier richtet und die Gesundheitsvorsorge sowie die Respektierung der Würde von Prostituierten zum Ziel hat. Darin wird auch für die Problematik der Zwangsprostitution und des Menschenhandels sensibilisiert. Schliesslich hat sich die bereits unter 1.2.3.1 (Art. 5) erwähnte Kampagne «Euro 08 gegen Frauenhandel und Zwangsprostitution» gezielt an die Kunden von Prostituierten gerichtet mit dem Ziel, diese hinsichtlich Menschenhandel und Zwangsprostitution zu sensibilisieren und zu verantwortlichem Handeln anzuhalten.
Was die Pflicht zu vorbeugenden Massnahmen im Sinn von Buchstabe d betrifft, so sind die kantonalen Lehrprogramme an den öffentlichen Schulen im Allgemeinen darauf ausgerichtet, die Achtung der Menschenrechte, die Nichtdiskriminierung aufgrund des Geschlechts und die Gleichberechtigung von Mann und Frau zu vermitteln. Zur Rolle der Berichterstattung durch die Medien (Bst. b) ist anzumerken, dass hier der staatliche Einfluss gering ist. In ihrer eigenen Medien– und Öffentlichkeitsarbeit treten die Behörden des Bundes für eine sachliche und die Würde der Opfer berücksichtigende Berichterstattung ein.
Mit diesen Massnahmen erfüllt die Schweiz die Bestimmungen von Artikel 6.
1.2.3.3 Massnahmen an den Grenzen (Art. 7)
In Anlehnung an Artikel 11 VN–Zusatzprotokoll umfasst Artikel 7 eine Reihe von Präventivmassnahmen in Bezug auf den grenzüberschreitenden Verkehr. Dabei gelten verstärkte Kontrollmassnahmen nach wie vor als wirksames Mittel zur Verhütung und Aufdeckung des Menschenhandels. Absatz 1 verpflichtet die Vertragsparteien, ihre Grenzkontrollen so weit als möglich zu verstärken. Diese müssen aber, was den Binnenverkehr betrifft, mit dem Freizügigkeitsrecht der Europäischen Gemeinschaft im Einklang stehen. Nach Absatz 2 haben die Vertragsparteien gesetzgeberische und andere Massnahmen zu treffen, um den Missbrauch der Transportmittel von gewerblichen Beförderungsunternehmern für den Menschenhandel zu unterbinden. Vorgesehen ist insbesondere die Verpflichtung der Transportunterneh-