Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/53: Umsetzung und Ratifikation des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels. Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (Zeugenschutzgesetz, ZeugSG) · 90 Seiten

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1.1.4 Die schweizerische Position

Die durch das Übereinkommen verfolgten Ziele decken sich mit den Interessen und der deklarierten Haltung der Schweiz. Die Schweiz unterstützte deshalb das Vorhaben des Europarates und beteiligte sich durch Vertreter des Bundesamtes für Justiz aktiv an der Ausarbeitung des Konventionstextes. Mehrere Amtsstellen aus drei Departementen15 legten die Verhandlungsposition der schweizerischen Delegation fest. Sie begrüsste die Tatsache, dass die Europaratskonvention durch verbindlichere Bestimmungen namentlich im Bereich des Opferschutzes, der Prävention und bei der Überwachung der Umsetzung durch die Signatarstaaten einen Mehrwert gegenüber den bestehenden internationalen vertraglichen Instrumenten schafft. In diesem Sinn wurde am 17. Dezember 2008 eine von Nationalrätin Susanne Leutenegger Oberholzer eingereichte Motion überwiesen, welche die Unterzeichnung und die umgehende Einleitung der Ratifizierung und der nötigen Umsetzungsmassnahmen forderte (08.3401, Konvention des Europarates zur Bekämpfung des Menschenhandels. Unterzeichnung und Ratifikation).

Verschiedene Kantone haben zudem Standesinitiativen betreffend Unterzeichnung und Ratifizierung der Konvention eingereicht bzw. die Einreichung vorbereitet16.

Auch wurde vom Verein „Kampagne Euro 08 gegen Frauenhandel und Zwangsprostitution“ am 11. September 2008 bei der Kommission für Rechtsfragen mit 71'980 Unterschriften eine Petition "Mehr Schutz für die Opfer von Frauenhandel" eingereicht, in welcher unter anderem die Ratifizierung der Konvention gefordert wird.

1.1.5 Art der völkerrechtlichen Bestimmungen

Die Wirkungen der Ratifikation völkerrechtlicher Konventionen sind je nach monistischem oder dualistischem System des jeweiligen Staates unterschiedlich. Die Schweiz gehört zu den Staaten mit einer monistischen Tradition. Daher wird die Konvention wie alle anderen völkerrechtlichen Verträge mit ihrem Inkrafttreten automatisch Bestandteil der schweizerischen Rechtsordnung. Welche Wirkung die Bestimmungen im innerstaatlichen Verhältnis im Einzelnen entfalten, hängt jedoch vom Grade ihrer Bestimmtheit ab. Eine Bestimmung kann vor den Behörden direkt vorgebracht werden und von diesen unmittelbar angewandt werden, wenn sie inhaltlich hinreichend klar und bestimmt ist, um im Einzelfall Grundlage für einen Entscheid bilden zu können17. Eine derartige Norm muss zudem dem Einzelnen Rechte und Pflichten einräumen. Hingegen ist eine völkerrechtliche Bestimmung nicht direkt anwendbar und damit nicht justiziabel, wenn sie bloss ein Programm umschreibt, Richtlinien für die Gesetzgebung der Vertragsstaaten aufstellt oder sich ausschliesslich an die politischen Behörden wendet. Es ist Sache der rechtsanwen-

15 Bei den beteiligten Amtsstellen handelt es sich um die Direktion für Völkerrecht, die

Politische Direktion (EDA), das Bundesamt für Justiz, das Bundesamt für Polizei, das Bundesamt für Migration (EJPD) und das Eidgenössisches Gleichstellungsbüro (EDI).

16 Standesinitiativen des Kantons Bern vom 11.09.2006, eingereicht am 07.01.2007 (07.300), des Kantons Basel-Stadt vom 15.11.2006, eingereicht am 31.10.2007 und des Kantons Zürich (in Vorbereitung zur Einreichung). Der Kanton Basel-Landschaft verzichtet auf Grund der fortgeschrittenen Arbeiten zur Ratifikation auf die Einreichung einer Standesinitiative. Den Standesinitiativen von Bern und Basel- Stadt wurde am 13. Februar 2009 Folge geben.

17 Diese Normen werden als Bestimmungen mit Self-executing-Charakter bezeichnet. Vgl. dazu Pra 62 (1973) Nr. 88, S. 286 ff..