Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/53: Umsetzung und Ratifikation des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels. Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (Zeugenschutzgesetz, ZeugSG) · 90 Seiten

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denden Behörden, im konkreten Fall über die Justiziabliltät der Bestimmungen zu entscheiden18.

Mit Blick auf das vorliegende Übereinkommen kann gesagt werden, dass der Wortlaut von zahlreichen Bestimmungen der Konvention zu wenig bestimmt ist, um direkt anwendbar zu sein. Mehrere Bestimmungen wenden sich zudem ausdrücklich an die politischen Behörden, was deren Justiziabliltät ebenfalls ausschliesst. Dies gilt beispielsweise für jene Bestimmungen, in welchen explizit eine Umsetzung der Bestimmung durch die Vertragsstaaten gefordert wird («jeder Vertragsstaat stellt sicher») und es den Vertragsstaaten überlassen wird, die Art und Weise dieser Sicherstellung festzulegen. Zusammengefasst lässt sich festhalten, dass die Bestimmungen der vorliegenden Konvention keinen Self-executing-Charakter aufweisen und somit im innerstaatlichen Verhältnis keine direkte Wirkung entfalten.

1.2 Besonderer Teil: Die Bestimmungen der Konvention und ihr Verhältnis zum schweizerischen Recht

1.2.1 Präambel

Die Präambel ist eine rechtlich unverbindliche Einleitung in die nachfolgenden Bestimmungen. Sie betont die menschenrechtlichen und gleichstellungspolitischen Aspekte des Menschenhandels sowie die besondere Berücksichtigung der Rechte des Kindes. Weiter stellt die Präambel die Konvention in den Kontext der bisherigen Initiativen des Europarates in diesem Bereich sowie in das übrige internationale normative Umfeld.

1.2.2 Kapitel I: Zweck, Geltungsbereich, Nichtdiskriminierung und Begriffsbestimmungen (Art. 1–4)

1.2.2.1 Zweck des Übereinkommens (Art. 1)

Das Übereinkommen bezweckt die Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels unter Gewährleistung der Gleichstellung von Mann und Frau. Die Wahrung der Menschenrechte sowie die Schaffung eines umfassenden Rahmens für den Schutz und die Unterstützung der Opfer sowie Zeuginnen und Zeugen werden ausdrücklich hervorgehoben. Weitere Ziele des Übereinkommens sind die Sicherstellung wirksamer Ermittlungen und einer effizienten Strafverfolgung sowie die Förderung der internationalen Zusammenarbeit zur Verwirklichung der erwähnten Ziele. Um die Erfüllung des Übereinkommens durch die Vertragsparteien zu gewährleisten, wird ein Überwachungsmechanismus (vgl. Art. 36–38) eingeführt.

1.2.2.2 Geltungsbereich (Art. 2)

Der Geltungsbereich des Übereinkommens erstreckt sich auf alle Formen des Menschenhandels, sei er innerstaatlich oder zwischenstaatlich und unabhängig davon, ob

18 Diese Normen werden als Bestimmungen mit Non-self-executing-Charakter bezeichnet.