Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/53: Umsetzung und Ratifikation des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels. Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (Zeugenschutzgesetz, ZeugSG) · 90 Seiten
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men, sich zu vergewissern, dass alle beförderten Personen die für die Einreise in den Aufnahmestaat erforderlichen Reisedokumente besitzen. Völkerrechtliche Übereinkommen bleiben ausdrücklich vorbehalten. Absatz 4 verpflichtet die Vertragsparteien zur Verabschiedung von Massnahmen, damit die Zuwiderhandlungen gegen die in Absatz 3 vorgesehenen Bestimmungen durch straf– oder verwaltungsrechtliche Sanktionen geahndet werden können. Personen, die an der Begehung einer nach diesem Übereinkommen umschriebenen Straftat beteiligt sind, muss die Einreise verweigert oder ein allenfalls bereits ausgestelltes Visum annulliert werden (Abs. 5). Schliesslich sind die Vertragsparteien nach Absatz 6 aufgefordert, die Zusammenarbeit zwischen ihren Grenzkontrollbehörden, insbesondere durch die Einrichtung direkter Nachrichtenverbindungen, zu verstärken.
Artikel 7 legt nur den minimalen Aktionsrahmen fest und lässt den Vertragsparteien einen relativ grossen Gestaltungsspielraum. In Bezug auf die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Massnahmen kann auf die Botschaft des Bundesrats vom 26. Oktober 2005 über die Genehmigung des VN–Zusatzprotokolls gegen Menschenhandel25 verwiesen werden. Die Pflichten und Sanktionen betreffend die Beförderungsunternehmen werden in den Artikeln 92 – 95 des Ausländergesetzes geregelt. Das Bundesamt für Migration wird mit weiteren Luftverkehrsunternehmen Vereinbarungen über die Zusammenarbeit bei der Dokumentenkontrolle abschliessen26. Im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Internationalen Zivilluftfahrtsorganisation (ICAO)27 umfasst diese Kontrolle auch die Prüfung der Gültigkeit und Echtheit der erforderlichen Reisedokumente.
Im Rahmen der Weiterentwicklung der Assoziierungsabkommen Schengen/Dublin28 stehen weitere Gesetzesanpassungen an. Diese betreffen insbesondere die Übernahme des Schengener Grenzkodex29 sowie die Verpflichtung und Sanktionierung von Personenbeförderungsunternehmen30. Darüber hinaus können die Vertragsparteien weitergehende grenzüberschreitende Kooperationsformen (einschliesslich grenzüberschreitende Observation und Nacheile) vorsehen.
Das vorliegende Übereinkommen berücksichtigt in diesem Zusammenhang, dass die Europäische Gemeinschaft hinsichtlich der Kontrolle und Überwachung der Aussengrenzen bereits ein umfassendes gemeinschaftliches Massnahmenpaket entwickelt hat. Die Schweiz ist aufgrund ihrer Assoziierung an Schengen und Dublin weitgehend in diese Massnahmen eingebunden.
25 BBl 2005 6693 (vgl. S. 6757 f. Kommentar zu Art. 11 des Zusatzprotokolls vom
15. November 2000).
26 Eine solche Vereinbarung besteht seit dem 24. August 2004 mit Erfolg zwischen dem
Bundesamt für Migration und der SWISS. In diesem Zusammenhang ist auch auf eine Bestpraxisempfehlung betreffend Minderjährige hinzuweisen, die von 21 Staaten und nationalen Fluggesellschaften verabschiedet wurde, um den Kinderhandel und -schmuggel wirksamer zu bekämpfen (Recommended Best Practice for Minors, IATA/CAWG, 41st
meeting, 16./17. May 2007, Tokyo).
27 Vgl. Annex 9 zum Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt, Twelfth Edition, July 2005, §§ 3.31 - 3.33.
28 Vgl. BBl 2004 6458 – 6471 (Schengen); BBl 2004 6481 (Dublin).
29 Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex; ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1).
30 Umsetzung der Richtlinie 2004/82 (EG) des Rates vom 29. April 2004 über die Verpflichtung von Beförderungsunternehmen, Angaben über die beförderten Personen zu übermitteln (ABl. L 261 vom 6.8.2004, S. 24).