Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/53: Umsetzung und Ratifikation des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels. Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (Zeugenschutzgesetz, ZeugSG) · 90 Seiten

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eine Verbindung zur organisierten Kriminalität besteht oder nicht. Dieser Geltungsbereich geht über die Definition in Artikel 3 des VN–Zusatzprotokolls hinaus.

Die von der Europaratskonvention erfassten Formen des Menschenhandels werden in der Schweiz durch Artikel 182 StGB (Menschenhandel) unter Strafe gestellt. Der Geltungsbereich dieser Gesetzesbestimmung, der keine Unterscheidung macht, ob die Straftat grenzüberschreitenden Charakter hat oder nicht und ob eine Verbindung zur organisierten Kriminalität besteht, stimmt mit jenem von Artikel 2 der Konvention überein. Er verletzt das in der Schweiz geltende Territorialitätsprinzip nicht (siehe Ziff.1.2.2.4.2.).

1.2.2.3 Nichtdiskriminierungsgrundsatz (Art. 3)

Der Grundsatz verpflichtet die Vertragsstaaten, bei der Umsetzung der Konvention die Opfer des Menschenhandels ohne Rücksicht auf Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, politische Anschauung, Herkunft etc. gleich zu behandeln. Die Definition der Diskriminierung deckt sich mit jener von Artikel 14 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten von 1950 (EMRK, SR 0.101).

Der Nichtdiskriminierungsgrundsatz wird im schweizerischen Recht angewendet. Gemäss Art. 8 Abs. 2 BV darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.

Allfällige Verstösse dagegen sind vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte justiziabel und können in Verbindung mit der Verletzung eines weiteren in der EMRK garantierten Rechts gerügt werden. Die Schweiz erfüllt damit die vertragsrechtlichen Voraussetzungen von Artikel 3.

Der Nichtdiskriminierungsgrundsatz findet sich an weiteren Orten des internationalen Rechts: namentlich in der UNO-Charta (Art. 1 Abs. 3), und in den beiden UNO-Menschenrechtspakten von 1966 (Art. 2 Abs. 2 und Art. 3 UNO-Pakt I und Art. 2 Abs. 1 UNO-Pakt II), sodann in weiteren universell gültige Konventionen, die sich ganz spezifisch bestimmter Diskriminierungsprobleme annehmen. Von besonderer Bedeutung ist hier namentlich das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (ICERD), dem die Schweiz seit 1994 angehört. Diese Konvention beinhaltet - auf internationaler Ebene erstmalig - eine umfassende Definition der Rassendiskriminierung.

Die Schweiz hat mit Wirkung vom 19. Juni 2003, eine Anerkennungserklärung gemäss Art. 14 ICERD an den UNO-Generalsekretär abgegeben und damit die Möglichkeit eines sog. individuellen Mitteilungsverfahrens (= Individualbeschwerdeverfahren) für die Opfer von rassistischer oder fremdenfeindlicher Diskriminierung und Intoleranz anerkannt hat und muss künftig damit rechnen, gegebenenfalls vor dem internationalen Kontrollorgan des CERD, dem Ausschuss gegen Rassendiskriminierung, gerügt zu werden.