Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/53: Umsetzung und Ratifikation des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels. Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (Zeugenschutzgesetz, ZeugSG) · 90 Seiten

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Sinn einer Nothilfe ist während dieser Zeit durch das Schweizerische Recht gewährleistet37.

Im Übrigen gehört die Verbesserung der Opferidentifizierung im Vollzug zu den prioritären Massnahmen im Rahmen der Bekämpfung des Menschenhandels. Sie bildet den zentralen Inhalt des vom Schweizerischen Polizei–Institut (SPI) zusammen mit der KSMM entwickelten und im April 2007 erstmals durchgeführten Lehrgangs «Bekämpfung des Menschenhandels». Die Zusammenarbeit zwischen Strafverfolgungsbehörden und öffentlichen wie privaten Beratungsstellen bei der Opferidentifizierung und –betreuung bildet zudem eines der Hauptthemen an den kantonalen Runden Tischen gegen Menschenhandel. Zur Unterstützung der operationellen Stellen veröffentlichte die KSMM im Rahmen ihres Leitfadens «Kooperationsmechanismen gegen Menschenhandel» eine Checkliste mit Indikatoren zur Identifizierung von Opfern des Menschenhandels38.

Was die besonderen Bestimmungen zur Identifizierung von minderjährigen Opfern in den Absätzen 3 und 4 betrifft, sei darauf hingewiesen, dass die Schweiz die UNO-Kinderrechtskonvention39, an welche sich die genannten Bestimmungen teilweise anlehnen, ratifiziert hat. Konkret stellt Artikel 368 Absatz 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) sicher, dass jede unmündige Person, die sich nicht unter der elterlichen Sorge befindet, unter Vormundschaft gestellt wird. Nach Artikel 368 Absatz 2 ZGB sind Strafverfolgungsbehörden und Verwaltungsbehörden angehalten, entsprechende Fälle umgehend der Vormundschaftsbehörde zu melden. Diese bestimmt einen Vormund oder einen Beistand, der das Kind in rechtlichen Angelegenheiten vertritt und alle weiteren Abklärungen zur Zusammenführung mit der Familie unternimmt oder veranlasst. Das Kindeswohl hat jeweils Vorrang. In gewissen Kantonen bestehen spezialisierte Einrichtungen für die Unterbringung und Betreuung von unbegleiteten Minderjährigen. Bezüglich Artikel 10 Absatz 3 der Konvention gilt in der Schweiz die gängige Praxis, dass bei unbekanntem Alter eines Opfers von Menschenhandel und wenn Anlass besteht, dass es sich dabei um eine minderjährige Person handeln könnte, diese bis auf Weiteres als minderjährig zu betrachten ist40.

Das Schweizerische Recht und die getroffenen Massnahmen im Vollzug erfüllen somit die aus Artikel 10 herrührenden Verpflichtungen.

1.2.4.2 Schutz des Privatlebens (Art. 11)

Absatz 1 verpflichtet die Vertragsparteien, das Privatleben und die Identität der Opfer nach Massgabe des Übereinkommens Nr. 108 des Europarats vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten zu schützen. Die Schweiz geht mit ihrem Bundesgesetz vom 19. Juni

37 Dazu Ziffer 1.2.4.3.

38 Zu diesen Massnahmen siehe auch Ziffer 1.2.6.3.

39 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107).

40 Bestimmungen zur Abklärung des Alters von unbegleiteten minderjährigen Personen gibt es lediglich in spezifischen Bereichen, namentlich im Asylbereich. (vgl. Weisung zum Asylgesetz über Asylgesuche von unbegleiteten Minderjährigen und nicht urteilsfähigen Erwachsenen vom 20.9.1999, Ziffer 3.4.2). In den Strafverfahren wird bei unklarer oder unmöglicher Altersbestimmung im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung in analoger Anwendung des Prinzips «in dubio pro reo» von den Altersangaben des Opfers ausgegangen.