Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/53: Umsetzung und Ratifikation des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels. Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (Zeugenschutzgesetz, ZeugSG) · 90 Seiten
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Buchstabe f (Zugang zum Bildungssystem für minderjährige Opfer von Menschenhandel). Das OHG begründet keinen Anspruch auf Schulbildung. Auch hier greift aber subsidiär die BV. Artikel 19 BV garantiert den Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht als Grundrecht. Dies wird auch durch verschiedene von der Schweiz ratifizierte internationale Abkommen gewährleistet, namentlich durch Artikel 13 Absatz 2, Buchstabe a des UNO–Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte45 und durch Artikel 28 der UNO– Kinderrechtskonvention. Nach gängiger Praxis werden Kinder ungeachtet von Nationalität und aufenthaltsrechtlichem Status in der Schweiz eingeschult.
Die Unterstützungsansprüche nach Artikel 12 Absätze 3 und 4 der Europaratskonvention, welche Opfern von Menschenhandel vorbehalten sind, die über einen legalen Aufenthaltsstatus im Vertragsstaat verfügen, werden durch das kantonale Sozialhilferecht sowie durch das Ausländerrecht erfüllt. Sie gelten unabhängig von einer Mitwirkung der betroffenen Person in einem allfälligen Strafverfahren. Bei den Absätzen 2, 5 und 7 handelt es sich um generelle Prinzipien oder um unverbindliche Empfehlungen, mit denen die schweizerische Praxis vereinbar ist.
Die schweizerische Gesetzeslage und Praxis erfüllen damit die konventionsrechtlichen Voraussetzungen von Artikel 12.
1.2.4.4 Erholungs- und Bedenkzeit (Art. 13)
Das Übereinkommen (Art. 13) bestimmt, dass jede Vertragspartei in ihrem nationalen Recht die Einräumung einer Erholungs-– und Bedenkzeit von mindestens 30 Tagen vorsieht. Während dieser Zeit soll das Opfer insbesondere eine Entscheidung darüber treffen, ob es mit den zuständigen Behörden zusammen arbeiten will.
Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe e AuG gibt dem Bundesrat die Kompetenz, von den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen abzuweichen, um den Aufenthalt von Opfern und Zeuginnen und Zeugen zu regeln. Die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) sieht in Artikel 35 folgende Regelung zur Bedenkzeit vor:
Bestehen begründete Hinweise, dass es sich bei einer Ausländerin oder bei einem Ausländer ohne geregelten Aufenthalt um ein Opfer, eine Zeugin oder einen Zeugen von Menschenhandel handelt, so gewährt die kantonale Ausländerbehörde eine Bedenkzeit, während der sich die betroffene Person erholen kann und einen Entscheid über die weitere Zusammenarbeit mit den Behörden treffen muss. Während der Bedenkzeit wird von ausländerrechtlichen Vollzugshandlungen abgesehen. Die Dauer der von der kantonalen Behörde angesetzten Bedenkzeit richtet sich nach den Bedürfnissen im Einzelfall; sie beträgt mindestens 30 Tage (Art. 35 Abs. 1 VZAE).
Die Bedenkzeit endet bereits vor Ablauf der angesetzten Frist, wenn die betroffene Person ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den Behörden bekundet und bestätigt, alle Verbindungen zu den verdächtigten Tätern abgebrochen zu haben (Art. 35 Abs. 2 VZAE).
Die Bedenkzeit endet zudem (Art. 35 Abs. 3 VZAE), wenn die betroffene Person: