Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/53: Umsetzung und Ratifikation des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels. Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (Zeugenschutzgesetz, ZeugSG) · 90 Seiten

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1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) und ihrer Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) in mehrfacher Hinsicht über diese Vorgaben hinaus. Ausserdem ist die Schweiz durch die Schengen–Assoziierungsabkommen an den dort festgelegten ebenso hohen Schutzstandard gebunden. Im DSG und VDSG sowie in den Schengener Abkommen werden Personendaten von besonders schützenswerten Personendaten unterschieden. Für die Letzteren ist das Schutzniveau noch deutlich höher. Daten von Person, die diese als Opfer des Menschenhandels ansprechen, fallen unter den Begriff der besonders schützenswerten Personendaten und unterstehen folglich einem besonders hohen Schutzniveau.

Absatz 2 fordert von den Vertragsparteien Massnahmen, um den Identitätsschutz von Kindern, die Opfer von Menschenhandel geworden sind, sicherzustellen. Artikel 9 DSG hält die Einschränkungen des Auskunftsrechts im Allgemeinen und Artikel 10 DSG diejenigen für Medienschaffende fest. Artikel 19 DSG regelt die Bekanntgabe von Personendaten durch Bundesbehörden sowie die diesbezüglichen Schutzmechanismen. Artikel 20 DSG schliesslich statuiert ein Sperrungsrecht der Bekanntgabe durch betroffene Personen, die ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen.

Aus Absatz 3 fliesst die Pflicht der Vertragsstaaten, Massnahmen zu ergreifen, damit die Medien das Privatleben und die Identität der Opfer schützen. Von staatlicher Seite ist dies durch die erwähnten DSG, VDSG und Staatsabkommen gewährleistet. Ausserdem verfügt die Schweiz mit dem Presserat über ein weit entwickeltes Selbstregulierungsorgan der Medienschaffenden mit medienethischen Standards, die teilweise sogar über die gesetzliche Regelung hinausgehen.

Die Schweiz erfüllt somit die konventionsrechtlichen Voraussetzungen von Artikel 11.

1.2.4.3 Unterstützung der Opfer (Art. 12)

Wenn es Opfern von Menschenhandel gelingt, der Kontrolle und der Ausbeutung durch die Täterschaft zu entkommen, befinden sie sich in aller Regel in sehr unsicheren Situationen und sind äusserst verletzlich. Artikel 12 verpflichtet deshalb die Vertragsparteien, Mindestmassnahmen zur Unterstützung der Opfer vorzusehen. Der Artikel unterscheidet zwischen Leistungen im Sinn einer Nothilfe, welche allen Opfern – namentlich auch solchen, bei denen der Identifizierungsprozess nach Artikel 10 noch nicht abgeschlossen ist – zu gewähren sind (Abs. 1 und 2) und weiter gehenden Unterstützungsmassnahmen, die jenen Opfern vorbehalten sind, die über einen legalen Aufenthaltstitel verfügen (Abs. 3 und 4). In Absatz 5 wird den Vertragsstaaten empfohlen, bei der Unterstützung der Opfer die Zusammenarbeit mit nichtstaatlichen Organisationen und interessierten Teilen der Zivilgesellschaft zu suchen. Die Unterstützungsleistungen sind zudem auf der Grundlage fundierter Information und unter Berücksichtigung der Bedürfnisse von Menschen in einer besonderen Lage sowie der Rechte von Kindern zu erbringen (Abs. 7).

Zu der allen Opfern zustehenden Nothilfe im Sinn von Artikel 12 Absatz 1 gehören eine sichere Unterkunft sowie angemessene psychologische und materielle Hilfe, medizinische Notversorgung, Information über die den Opfern zustehenden Rechte und Dienste in einer für die betroffene Person verständlichen Sprache, juristischer