Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/53: Umsetzung und Ratifikation des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels. Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (Zeugenschutzgesetz, ZeugSG) · 90 Seiten

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Beistand in einem allfälligen Strafverfahren sowie für Minderjährige der Zugang zum Schulwesen. Die Bedürfnisse der Opfer nach Schutz und Sicherheit sind dabei gebührend zu berücksichtigen (Abs. 2). Die den Opfern mit legalem Aufenthaltstatus vorbehaltenen Unterstützungsmassnahmen in Artikel 12 Absätze 3 und 4 umfassen, soweit erforderlich, weitere Unterhaltshilfen und medizinische Versorgung sowie die Regelung des Zuganges zum Arbeitsmarkt und zum Bildungssystem. Die erwähnte Hilfe bzw. Unterstützung darf nicht von der Mitwirkung des Opfers im Strafverfahren abhängig gemacht werden (Abs. 6). Die Vertragsstaaten dürfen aber nach Artikel 14 der Konvention die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung – und damit verbunden die Ansprüche auf weiter gehende Unterstützungsleistungen nach Artikel 12 Absätze 3 und 4 – jenen Opfern vorbehalten, die mit den Strafverfolgungsbehörden kooperieren41.

Im schweizerischen Recht werden die meisten der in Artikel 12 verlangten Leistungen bereits durch das OHG geregelt. Um die besonderen Bedürfnisse der Opfer des Menschenhandels berücksichtigen zu können, sorgen die Kantone gemäss Artikel 9 Absatz 1 OHG dafür, dass fachlich selbstständige öffentliche oder private Beratungsstellen zur Verfügung stehen, welche den besonderen Bedürfnissen verschiedener Opferkategorien Rechnung tragen. Der Bundesrat hat in seiner Botschaft vom 9. November 2005 zum OHG darauf hingewiesen, dass insbesondere die Opfer von Menschenhandel eine spezifische Betreuung und Beratung benötigen.42 Für Opfer von Menschenhandel im Sinn des OHG werden damit die Minimalanforderungen von Artikel 12 Absätze 1, 2 und 6 der Europaratskonvention weitgehend erfüllt. Ein Vorbehalt besteht hinsichtlich Personen, welche Opfer von Menschenhandel im Sinn der Europaratskonvention, jedoch nicht im Sinn des OHG sind. Davon betroffen könnten Personen sein, die dem Menschenhandel ausgesetzt sind, dadurch jedoch nicht oder nur geringfügig direkt in ihrer physischen, psychischen oder sexuellen Integrität beeinträchtigt wurden, sondern z.B. vor allem finanzielle Einbussen erlitten haben. Solche Fälle, welche sich in der Praxis sehr selten ereignen dürften und daher eher theoretischer Natur sind, sind aber unter Artikel 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zu subsumieren. Das Recht auf Nothilfe sichert jeder sich in der Schweiz aufhaltenden Person das für ein menschenwürdiges Dasein erforderliche Minimum zu. Es handelt sich um ein Grundrecht und ist deshalb an keinerlei Bedingungen geknüpft, womit auch hier Artikel 12 Absatz 6 der Europaratskonvention (kein Konnex zur Mitwirkungspflicht am Strafverfahren) erfüllt ist. Die Bestimmung spricht ausdrücklich von einem «Anspruch auf Hilfe und Betreuung»43. Das Recht auf minimale fachliche Unterstützung und Information zur Wahrnehmung der Rechte als Opfer – in einer der Person verständlichen Sprache – gehört zu dem für ein menschenwürdiges Dasein erforderlichen Minimum und ist damit enthalten44. Im Weiteren entspringt ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und einen unentgeltlichen Rechtsbeistand auch aus Artikel 29 Absatz 3 BV.

Eine weitere Diskrepanz bezüglich Abdeckung der Leistungsansprüche gemäss der Europaratskonvention und gemäss OHG besteht bezüglich Artikel 12 Absatz 1

41 Vgl. dazu den erläuternden Bericht zur Konvention: Council of Europe Convention on Action against Trafficking in Human Beings - Explanatory Report, Abs. 169.

42 BBl 2005 7165, 7209

43 Vgl. dazu: Botschaft über eine neue Bundesverfassung vom 20. November 1996, BBl 1997, Bd. I, S. 149 ff.

44 Vgl. dazu: J.P. Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 172.