Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/53: Umsetzung und Ratifikation des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels. Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (Zeugenschutzgesetz, ZeugSG) · 90 Seiten

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worden sind, bei denen jedoch glaubhafte Anhaltspunkte für ihre Opfereigenschaft bestehen (Art. 10 Abs. 2, Art. 12 Abs. 1 und 2 und Art. 13).

1.2.4.1 Identifizierung der Opfer (Art. 10)

Um Opfer des Menschenhandels schützen und unterstützen zu können, ist es von grösster Wichtigkeit, diese korrekt zu identifizieren. Fehler in der Opferidentifikation können unter Umständen bewirken, dass das Opfer in seinen Grundrechten verletzt wird und der Strafverfolgung in der Folge ein notwendiger Zeuge, bzw. eine wichtige Zeugin zur Überführung eines Menschenhändlers, resp. einer Menschenhändlerin fehlt. Um dies zu vermeiden, verpflichtet Artikel 10 Absatz 1 die Vertragsparteien, ihre zuständigen Behörden mit Personen auszustatten, die für die Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels, die Opferidentifizierung und –unterstützung – einschliesslich der Kinder – geschult und qualifiziert sind. Die Vertragsparteien haben ebenfalls sicherzustellen, dass die beteiligten Behörden (u.a. Polizei, Zollbehörden, Einwanderungsbehörden, Konsulate und Botschaften) untereinander sowie mit den zuständigen Hilfsorganisationen zusammenarbeiten.

Die Vertragsparteien haben nach Artikel 10 Absatz 2 die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen zu treffen, damit Opfer des Menschenhandels als solche identifiziert werden können. Insbesondere haben die Vertragsparteien sicherzustellen, dass eine Person nicht ausgewiesen wird, wenn die Behörden konkrete Anhaltspunkte zur Annahme haben, dass es sich um ein Opfer von Menschenhandel handelt. Während des Identifizierungsprozesses ist sicherzustellen, dass das Opfer Unterstützungsleistungen nach Artikel 12 Absätze 1 und 2 erhält.

Absatz 3 befasst sich mit dem Problemkreis, wenn das Alter eines Opfers unbekannt ist und Anlass zur Annahme besteht, dass es sich um ein Kind handeln könnte. In diesen Fällen ist das Opfer vermutungsweise wie ein Kind zu behandeln und es sind ihm bis zur Feststellung seines Alters in Übereinstimmung mit der Kinderrechtskonvention36 besondere Schutzmassnahmen zu gewähren.

Absatz 4 sieht vor, welche Massnahmen zu treffen sind, wenn ein unbegleitetes Kind als Opfer identifiziert worden ist. Unter Berücksichtigung des Kindswohls ist die Vertretung des Kindes durch einen Vormund, eine Organisation oder eine Behörde sicherzustellen (Bst. a). Zudem sind die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, um die Identität und Nationalität des Kindes festzustellen (Bst. b). Es sind ausserdem alle Anstrengungen zu unternehmen, um die Familie des Kindes ausfindig zu machen (Bst. c). Das Ausfindigmachen der Familie des Kindes ist jedoch nur angezeigt, wenn dies dem Wohl des Kindes dient, denn es ist zu bedenken, dass die Familie des Kindes am Menschenhandel beteiligt sein könnte.

Die schweizerische Rechtsordnung und Praxis entspricht den Bestimmungen von Artikel 10. Im Hinblick auf die ausländerrechtlichen Verpflichtungen in Absatz 2 wird auf die Ausführungen in den Ziffern 1.2.4.3 und 1.2.4.4 betreffend Bestimmungen zu Opfern und Zeuginnen/Zeugen von Menschenhandel verwiesen. Namentlich die Gewährung einer Bedenkzeit von mindestens 30 Tagen stellt sicher, dass die betreffende Person nicht weg gewiesen wird, wenn begründete Hinweise auf ihre Opfereigenschaft vorliegen. Der Anspruch auf Unterstützungsleistungen im

36 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107).