Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/53: Umsetzung und Ratifikation des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels. Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (Zeugenschutzgesetz, ZeugSG) · 90 Seiten

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multilateralen Verpflichtungen, welche die Schweiz im Rahmen von Interpol und Europol eingegangen ist. Der aufgrund dieser Verpflichtungen stattfindende Informationsaustausch steht jedoch immer unter dem Vorbehalt des nationalen Rechts. So ist beispielsweise die unaufgeforderte Übermittlung von Beweismitteln und Informationen mit den entsprechenden Voraussetzungen in Artikel 67a IRSG statuiert. Ein weiterer Meilenstein ist die Möglichkeit des Informationsaustausches im Rahmen von Schengen (Art. 39 und 46 SDÜ). Die geltende Rechtslage genügt den Anforderungen der Konvention.

1.2.7.4 Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft (Art. 35)

Nach dieser Bestimmung haben die Vertragsparteien die staatlichen Behörden zur Zusammenarbeit mit nichtstaatlichen Organisationen (NGO) und Mitgliedern der Zivilgesellschaft anzuhalten. Ziel sollte der Aufbau von strategischen Partnerschaften zur Verwirklichung des Zwecks der Konvention sein.

In der Schweiz besteht sowohl auf strategischer wie auf operationeller Ebene eine enge Zusammenarbeit zwischen den Behörden und NGO, die im Bereich des Menschenhandels und insbesondere des Schutzes der Opfer tätig sind. Dies äussert sich unter anderem darin, dass zwei NGO, das Fraueninformationszentrum für Frauen aus Afrika, Asien, Lateinamerika und Osteuropa (FIZ) in Zürich und die Fondation Terre des Hommes in Lausanne, ständige Mitglieder in der KSMM sind. Weitere NGO werden punktuell für einzelne Fachgruppen oder Projekte beigezogen. Das FIZ und andere NGO sind ebenfalls an den kantonalen Runden Tischen gegen Menschenhandel vertreten. In verschiedenen Kantonen bestehen Leistungsvereinbarungen mit NGO betr. der Beratung und Begleitung von Opfern des Menschenhandels.

Mit dieser Politik und diesen Massnahmen erfüllt die Schweiz die konventionsrechtlichen Voraussetzungen von Artikel 35.

1.2.8 Kapitel VII: Überwachungsmechanismus (Art. 36–38)

Die Einführung eines wirksamen Mechanismus zur Sicherstellung der Umsetzung des Übereinkommens in den Mitgliedstaaten bildete von Anfang an ein zentrales Element der diesbezüglichen Arbeiten des Europarates. Der vorgesehene Überwachungsmechanismus basiert institutionell auf zwei Pfeilern:

a) der unabhängigen Expertengruppe für die Bekämpfung des Menschenhandels

(GRETA), bestehend aus 10–15 Mitgliedern, die vom Ausschuss der Vertragsparteien für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt werden. Dabei ist auf eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter und eine ausgewogene geographische Verteilung sowie auf Multidisziplinarität zu achten. Die Mitglieder von GRETA gehören dem Gremium in ihrer persönlichen Eigenschaft an und handeln unabhängig und unparteiisch (Art. 36), und

b) dem Parteienausschuss, der aus Vertretern der Vertragsparteien besteht und

innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Konvention durch den Generalsek-