Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/53: Umsetzung und Ratifikation des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels. Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (Zeugenschutzgesetz, ZeugSG) · 90 Seiten
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retär des Europarates einzuberufen ist. Der Ausschuss wählt die Mitglieder von GRETA und stellt die Mitwirkung der Vertragsparteien an den Entscheidungsprozessen und an der Überwachung des Übereinkommens sicher (Art. 37).
Artikel 38 regelt das eigentliche Bewertungsverfahren und das Zusammenspiel von GRETA und dem Parteienausschuss. GRETA bestimmt die Kadenz, Dauer, Schwerpunkte und Mittel der Länderevaluationen, welche vor allem auf Fragebögen an die Vertragsstaaten sowie auf Länderbesuche basieren sollen. GRETA kann auch die Zivilgesellschaft um Informationen ersuchen (Absätze 1 bis 4). Auf dieser Grundlage erstellt GRETA einen Entwurf des Evaluationsberichtes samt Vorschlägen und Anregungen, zu dem die Vertragspartei Stellung nehmen kann. GRETA ist verpflichtet, diese Stellungnahme zu berücksichtigen. Der definitive Bericht und die Schlussfolgerungen von GRETA werden der Vertragspartei und dem Parteienausschuss übermittelt. Sie werden gegebenenfalls zusammen mit einer Stellungnahme der betroffenen Vertragspartei veröffentlicht (Abs. 5 und 6). Gemäss Absatz 7 kann der Parteienausschuss auf der Grundlage des Berichts von GRETA Empfehlungen an die Vertragspartei abgeben und erforderlichenfalls innerhalb einer festzusetzenden Frist Auskünfte über deren Umsetzung verlangen.
Durch den beschriebenen Überwachungsmechanismus werden die Vertragsstaaten einem regelmässigen unabhängigen Evaluationsverfahren unterzogen. Dies ist im Rahmen der internationalen Vertragswerke gegen den Menschenhandel einmalig und stellt daher einen Mehrwert gegenüber dem VN–Zusatzprotokoll und dem VN– Fakultativprotokoll dar. GRETA und der Parteienausschuss sind aber keine juristischen Instanzen und vom Überwachungsmechanismus wird keine judikative Wirkung ausgehen. Vielmehr wird von den öffentlichen Berichten von GRETA sowie gegebenenfalls von den Empfehlungen des Parteienausschusses ein politischer Druck auf die Vertragsstaaten ausgehen, bei der Gesetzgebung und im Vollzug die Verpflichtungen der Konvention einzuhalten. Die erste Sitzung des neu konstituierten Gremiums fand Ende Februar 2009 in Strassburg statt.
Ein solches Instrument ist geeignet, die tatsächliche Umsetzung der Konvention in den Mitgliedstaaten zu fördern. Die Schweiz hat ein grosses Interesse daran, dass die Bestimmungen der Konvention nicht tote Buchstaben bleiben. Als Zielland des Menschenhandels wird die Schweiz von einer besseren Verhütung in den Herkunfts– und Transitstaaten (Art. 5), von der internationalen Harmonisierung der strafrechtlichen Bestimmungen (Art. 27 bis 31) sowie von einer stärkeren zwischenstaatlichen Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung und beim Opferschutz (Art. 32– 34), inklusive der Repatriierung und Resozialisierung der Opfer (Art. 16), direkt profitieren.
Im Fall einer Ratifizierung des Übereinkommens wird auch die Schweiz regelmässigen Evaluationsverfahren unterzogen. Dies beinhaltet die Pflicht zur schriftlichen Auskunftserteilung, zur Ernennung von Kontaktpersonen und Fachleuten anlässlich von Länderbesuchen des unabhängigen Expertengremiums sowie nötigenfalls zur Stellungnahme zu Berichtsentwürfen von GRETA. In der Bundesverwaltung wird gegebenenfalls die Geschäftsstelle der KSMM diese Evaluationsverfahren koordinieren.