Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/53: Umsetzung und Ratifikation des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels. Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (Zeugenschutzgesetz, ZeugSG) · 90 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 43Fedlex · Erläuternder Bericht
tee die Änderung beschliessen. Der Wortlaut der Änderung wird wiederum den Vertragsparteien zur Annahme übermittelt. Die Änderung tritt erst in Kraft, wenn alle Vertragsparteien dem Generalsekretär ihr Einverständnis mitgeteilt haben.
Diese aufwändige Prozedur sichert die Beteiligung aller Vertragsparteien an der Gestaltung der Konvention und verhindert, dass sie aufgrund von undurchsetzbaren Änderungen an Bedeutung verliert.
1.2.11 Kapitel X: Schlussbestimmungen (Art. 42–47)
Die Schlussbestimmungen betreffen die üblichen Modalitäten hinsichtlich Unterzeichnung und Inkrafttreten (Art. 42), Beitritt (Art. 43), räumlicher Geltungsbereich (Art. 44), Vorbehalte (Art. 45), Kündigung (Art. 46) und Notifikation (Art. 47). Das Übereinkommen steht nicht nur den Mitgliedstaaten des Europarates und jenen Nicht–Mitgliedstaaten, die an dessen Ausarbeitung beteiligt waren, sondern auch Drittstaaten offen. Sie können der Konvention auf Einladung des Ministerkomitees des Europarates beitreten. Die Konvention tritt 30 Tage nachdem 10 Staaten die Ratifikationsurkunde hinterlegt haben in Kraft. Unter ihnen müssen sich mindestens acht Mitgliedstaaten des Europarates befinden. Vorbehalte zur Konvention sind grundsätzlich nicht erlaubt. Nur territoriale Beschränkungen der Gerichtsbarkeit nach Artikel 31 Absatz 2 sind möglich. Die Konvention kann mit dreimonatiger Frist gekündigt werden. Das Übereinkommen ist am 1. Februar 2008 in Kraft getreten. Es wurde bis Ende Oktober 2009 von 26 Staaten ratifiziert und weiteren 16 unterzeichnet.
1.3 Zusammenfassung
Der Europarat hat eine Konvention gegen Menschenhandel verabschiedet, welche zum Ziel hat, Menschenhandel national und international zu bekämpfen und zu verhindern. Die Konvention basiert auf den geltenden Menschenrechtsnormen und stellt den Opferschutz in den Mittelpunkt. Damit vertritt sie Ziele, welche der deklarierten Haltung der Schweiz entsprechen und setzt in den Bereichen Strafrecht, Ausländerrecht sowie Opfer- und Zeugenschutz Standards, welche die zwischenstaatliche Kooperation bei der Bekämpfung des Menschenhandels stärken.
Das geltende schweizerische Recht entspricht bis auf die Möglichkeit zur Durchführung spezifischer ausserprozessualer Zeugenschutzmassnahmen (Art. 28) den Anforderungen des Übereinkommens.