Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/53: Umsetzung und Ratifikation des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels. Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (Zeugenschutzgesetz, ZeugSG) · 90 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 44Fedlex · Erläuternder Bericht
2 Entwurf zu einem Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSG)
2.1 Einleitung
2.1.1 Was ist Zeugenschutz?
Beim Zeugenschutz geht es darum, Personen zu schützen, die in einem Strafverfahren über einen von ihnen wahrgenommenen Sachverhalt aussagen sollen und deswegen gefährdet sind. Ein Schutzbedarf besteht, wenn sie oder Angehörige mit Drohungen, Angriffen gegen Leib und Leben oder anderen Mitteln unter Druck gesetzt werden. Das Ziel der Einschüchterungen und Repressionen ist jeweils, Aussagen zu verhindern oder zu beeinflussen und den Beschuldigten möglichst der Strafverfolgung zu entziehen. Solches Verhalten ist zwar nicht neu, hat sich aber – namentlich in den Bereichen des organisierten Verbrechens und der Schwerstkriminalität – in den letzten Jahren verschärft. Je wichtiger ein bestimmter Zeuge78 für den Nachweis einer Straftat ist, umso grösser ist die Gefahr, dass versucht wird, ihn an der Aussage zu hindern und so die Strafverfolgung zu behindern.
Zeugenschutz und Zeugenbeeinflussung ist generell überall dort ein zunehmendes Problem, wo die Strafverfolgungsbehörden mangels anderer Beweismittel besonders stark auf Zeugenaussagen angewiesen sind79. Dies ist neben den Hauptanwendungsbereichen organisierte Kriminalität und Terrorismusbekämpfung auch im Bereich des Menschenhandels der Fall. Die Erfahrungen im In– und Ausland zeigen, dass eine erfolgreiche Bekämpfung von terroristischer Gewaltkriminalität, organisierter Kriminalität oder anderer vergleichbarer schwerer Kriminalität mangels Sachbeweisen häufig nur mit Hilfe von Zeugenaussagen möglich ist80. Erfahrungen der Polizei zeigen, dass potentielle Zeugen aus Angst oder nach massiven Drohungen nicht bereit waren, belastende Aussagen ohne adäquaten Schutz zu machen. Die Herstellung bzw. Aufrechterhaltung der Aussagebereitschaft gefährdeter Zeugen kann daher oft nur durch die Gewährung entsprechender Schutzmassnahmen erreicht werden.
Ziel und Zweck von Zeugenschutzmassnahmen sind daher zum einen der Schutz von Personen, die wegen ihrer Aussage oder ihrer Beteiligung oder ihrer Nähe zum Verfahren an Leib und Leben, Gesundheit, Freiheit oder wesentlichen Vermögens-
78 Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Text nur die männliche Form verwendet.
79 Diese Feststellung war auch ein Grund für die Revision des Militärstrafprozesses zur
Einführung von Zeugenschutzbestimmungen im Hinblick auf Kriegsverbrecherprozesse; vgl. die Botschaft zur Revision des Militärstrafprozesses (Zeugenschutz) vom 22.1.2003, BBl 2003 767 ff.
80 So im Bereich der organisierten Kriminalität, welcher durch seine Abschottung nach aussen und durch planmässiges Vorgehen der Täterschaft charakterisiert ist. Die professionell agierenden Tätergruppen kennen die Ermittlungsmethoden der Polizei und vermeiden es, Spuren zu hinterlassen. Die sich häufig als unzureichend erweisende Beweisführung mit Sachbeweisen hat zur Folge, dass vermehrt auf Zeugenaussagen zurückgegriffen werden muss. Besonderes Interesse aus der Sicht der Strafverfolgung gilt den Personen, die wegen ihrer persönlichen Nähe zu der Täterschaft genaue Kenntnisse über deren Tatbeteiligung, die Tatplanung und -durchführung sowie die Organisationsstrukturen haben und damit eine für das Strafverfahren ausschlaggebende Aussage machen können (tatbeteiligte Zeuginnen und Zeugen, Opferzeuginnen und -zeugen).