Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/53: Umsetzung und Ratifikation des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels. Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (Zeugenschutzgesetz, ZeugSG) · 90 Seiten

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2.5.3 Internationale Strafgerichtshöfe

Im internationalen Strafrecht gibt es keine Zeugendefinition und keinen Anhaltspunkt dafür, welches Mass an Schutz ein Zeuge in einem Strafverfahren erwarten darf. Die Erfahrung mit Strafverfahren vor internationalen Strafgerichten wie dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (IStGHJ) oder dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) haben aber gezeigt, dass der Schutz von gefährdeten Personen, an deren Aussagen ein öffentliches Interesse besteht, besonders beachtet wird. Die Sicherheit der Zeugen vor, während und nach Abschluss eines Strafverfahrens gehört zu den Prioritäten der internationalen Strafgerichte. Um diese Sicherheit zu gewährleisten, gehen die Strafgerichte unter anderem mit Staaten sogenannte Relokationsabkommen ein. Diese sind in der Regel als Rahmenübereinkommen ausgestaltet, worin sich die betreffenden Staaten verpflichten, die Aufnahme von gefährdeten Zeugen und deren Familie im Einzelfall nach bestimmten Modalitäten zu prüfen. Auch legen sie eine Höchstzahl an Personen fest, die der Staat grundsätzlich aufzunehmen bereit ist, deren Aufnahme er jedoch verweigern kann, falls er dies für notwendig erachtet. Je mehr Staaten solche Relokationsabkommen abschliessen, desto leichter kann im Einzelfall eine adäquate Lösung gefunden werden. Diese Aufgabe wird somit fairer verteilt und bietet letztlich den grösstmöglichen Schutz für die Zeugen. Das Vorhandensein von institutionalisierten Strukturen zum Zeugenschutz ist zwar nicht eine Voraussetzung für die Aufnahme von Zeugen, wäre aber von Vorteil.

Vor diesem Hintergrund wurde auch die Schweiz von internationalen Strafgerichten angefragt, ob sie bereit wäre, mit ihnen Relokationsabkommen abzuschliessen. Im Fall des Abschlusses eines vertraulichen Abkommens werden die Aussenpolitischen Kommissionen beider Räte informiert119.

2.5.4 EU

2.5.4.1 Generell

Die geltenden EU-Instrumente - Entschliessung über den Schutz von Zeugen im Rahmen der Bekämpfung der internationalen organisierten Kriminalität (1995)120 und Entschliessung über Personen, die im Rahmen der Bekämpfung der internationalen organisierten Kriminalität mit den Justizbehörden zusammenarbeiten (1996)121 – sind rechtlich nicht verbindlich und von ihrem Anwendungsbereich her begrenzt, da sie nur den Bereich der organisierten Kriminalität anvisieren. In verbindlichen Rechtsakten wie dem Rahmenbeschluss des Rates zur Terrorismusbekämpfung122 und dem Rahmenbeschluss des Rates über die Stellung des Opfers im Strafverfahren123 ist daneben die Möglichkeit der Strafmilderung im Austausch gegen Informationen bzw. ein Recht des Opfers auf Schutz vorgesehen124.

119 Vgl. die Antwort des Bundesrates vom 21.9.2007 zum Postulat Somaruga, 07.3329, Internationale Strafjustiz. Schutz für Zeugen und Angehörige geständiger Täter.

120 ABl. C 327 vom 7.12.1995, S. 5.

121 ABl. C 10 vom 11.1.1997, S. 1.

122 ABl. L 164 vom 22.6.2002, S. 3, Artikel 6.

123 ABl. L 82 vom 22.3.2001, S. 1, Artikel 8.

124 COM(2007)693 vom 13.11.2007.