Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/53: Umsetzung und Ratifikation des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels. Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (Zeugenschutzgesetz, ZeugSG) · 90 Seiten
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Die Diskussionen innerhalb des Europol-Netzwerks mündeten in zwei Dokumente, die als ‚EU-Leitlinien’ verbreitet wurden: Die Grundprinzipien der polizeilichen Zusammenarbeit in der Europäischen Union beim Zeugenschutz („Basic principles of European Union police cooperation in the field of Witness Protection“) betreffen in erster Linie die internationale Zusammenarbeit bei einem Wohnortwechsel, während in den gemeinsamen Kriterien für die Aufnahme eines Zeugen in ein Schutzprogramm („Common Criteria for taking a witness into a Protection Programme“) die Voraussetzungen festgelegt sind, unter denen ein Zeugenschutzprogramm in Anspruch genommen werden kann.
2.5.5 Europarat
Der Europarat beschäftigt sich seit Mitte der 90er Jahre mit der Zeugenschutzproblematik und hat dazu auch Empfehlungen ausgesprochen: In der Empfehlungen des Ministerkomitees vom 10. September 1997 über die Einschüchterung von Zeugen und die Rechte der Verteidigung128 sowie vom 20. April 2005 zum Schutz von Zeugen und Personen, die mit der Justiz zusammenarbeiten129, wird auf eine Vielzahl unterschiedlicher Situationen Bezug genommen, in denen Zeugen unter Umständen Schutz benötigen. Die Empfehlungen enthalten Definitionen, Grundsätze für die Zeugenschutzarbeit sowie Kriterien in Bezug auf die Aufnahme von Personen in Zeugenschutzprogrammen.
In Bezug auf prozessuale Schutzmassnahmen hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte insbesondere in seiner Rechtsprechung zu Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Recht auf ein faires Verfahren) einen wichtigen Beitrag geleistet. Zu erwähnen sind daneben eine Reihe weiterer Empfehlungen des Europarats130, die einschlägige Schutzvorschriften enthalten.
2.5.6 Einzelne Länder
2.5.6.1 Deutschland
Das dem Bundesinnenministerium angehörende Bundeskriminalamt ist gemäss § 6 und 26 des Bundeskriminalamtgesetzes131 grundsätzlich zuständig zum Schutz von Zeugen und deren Angehörigen in den eigenen Ermittlungsverfahren des Bundes. Im Übrigen obliegt der Zeugenschutz den Bundesländern gestützt auf die Generalklauseln zur Gefahrenabwehr in den Polizeigesetzen.
Besondere Befugnisse und Verpflichtungen im Bereich des Zeugenschutzes ergeben sich für Bund und Länder aus dem Bundesgesetz zur Harmonisierung des Schutzes
128 Recommendation No. R (97) 13 of the Committee of Ministers to Member States con-
cerning Intimidation of Witnesses and the Rights of the Defence.
129 Recommendation Rec (2005) 9 of the Committee of Ministers to member states on the protection of witnesses and collaborators of justice and explanatory memorandum, Strasbourg, 2005.
130 Empfehlung Rec (2001) 11 über Grundsätze zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität; Empfehlung 1325 (1997) zu Frauenhandel und Zwangsprostitution in den Mitgliedstaaten des Europarats; Empfehlung Nr. R (2000) 11 zu Massnahmen gegen den Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung; Strafrechtsübereinkommen über Korruption (SEV-Nr.: 173 vom 27.1.1999.).
131 Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (BKAG) vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650).