Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/53: Umsetzung und Ratifikation des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels. Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (Zeugenschutzgesetz, ZeugSG) · 90 Seiten

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gefährdeter Zeugen vom 11.12.2001 (ZSHG)132. Der Anwendungsbereich beschränkt sich auf Personen, ohne deren Angaben in einem Strafverfahren die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsorts des Beschuldigten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Sie können mit ihrem Einverständnis nach Massgabe des ZSHG geschützt werden, wenn sie aufgrund ihrer Aussagebereitschaft einer Gefährdung von Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit oder wesentlicher Vermögenswerte ausgesetzt sind und sich für Zeugenschutzmassnahmen eignen.

§ 5 des ZSHG enthält die Ermächtigung für öffentliche Stellen sowie Private, auf Verlangen der Zeugenschutzstelle des Bundes oder der Länder Tarndokumente für die Schutzperson oder Angestellte der Dienststelle zu erstellen und auch entsprechende Registereinträge vorzunehmen. Änderungen im Personenstandsregister, welches in Deutschland noch nicht zentralisiert ist, dürfen nicht vorgenommen werden. Hingegen können für beschränkte Zwecke veränderte Auszüge aus dem Register erstellt werden. Zur Abwehr der Gefahr wird eine zu schützende Person zu Beginn der Schutzmassnahmen regelmässig aus ihrem bisherigen Lebensumfeld herausgelöst und an einem anderen Ort getarnt untergebracht. Als weitere Schutzmassnahmen im Rahmen eines Programms kommen z.B. Verhaltensberatung, psychologische Betreuung, vorübergehende Sicherung des Lebensunterhaltes, Arbeitsplatzsuche, Kinderbetreuung und Schutzobservationen in Betracht133. Der Entscheid zur Aufnahme einer Person in das Schutzprogramm und den notwendigen Massnahmen gemäss ZSHG liegt beim Leiter der Zeugenschutzstelle134.

2.5.6.2 Österreich

1998 wurde in Österreich ein nationales Zeugenschutzbüro als Zentralstelle im Bundesministerium des Inneren (BMI) eingerichtet. Es ist im Bundeskriminalamt in der Abteilung Kriminalpolizeiliche Assistenzdienste angesiedelt135. Österreich verfügt nicht über ein besonderes Zeugenschutzgesetz. Die Tätigkeit des Büros legitimiert sich aus dem in § 22 Abs. 1 Ziff. 5 des österreichischen Sicherheitspolizeigesetzes (SPG)136 formulierten Schutzauftrag für Personen, die über einen gefährlichen Angriff oder eine kriminelle Verbindung Auskunft erteilen können und deshalb besonders gefährdet sind, in Verbindung mit der Möglichkeit zur ausserordentlichen Strafmilderung nach § 41a des österreichischen Strafgesetzbuches137 für Personen, welche im Bereich der OK mit den Strafverfolgungsbehörden zusammenarbeiten.

Eine Aufnahme in das Zeugenschutzprogramm des Bundesministerium des Inneren kommt in der Praxis dann in Betracht, wenn Grund zur Annahme besteht, dass eine

132 Gesetz zur Harmonisierung des Schutzes gefährdeter Zeugen (ZSHG) vom 11. Dezember

2001 (BGBl. I 3510).

133 Vgl. die Erläuterungen zum deutschen ZSHG.

134 Weitere Länder, in welchen die Polizei (Zeugenschutzdienststelle oder Polizeichef) Entscheidkompetenz hat, sind z.B.: Österreich, Frankreich, Grossbritanien, Schottland, Norwegen, Polen, Litauen, Slowakei, Australien und Kanada.

135 In dieser Abteilung sind auch die Observation, Verdeckte Ermittlung, Computerkriminalität und Zielfahndung angesiedelt; vgl. die öffentlich zugängliche Website: http://www.bmi.gv.at/cms/BK/wir_ueber_uns/abteilung_5/Buero_5_4.aspx

136 Bundesgesetz über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz , SPG), BGBl. Nr. 566/1991.

137 Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch, StGB), BGBl Nr. 1974/60.