Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/53: Umsetzung und Ratifikation des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels. Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (Zeugenschutzgesetz, ZeugSG) · 90 Seiten

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der dafür zuständigen Behörde erstellt und bedarf der Zustimmung der betroffenen Person.

Ausserprozessuale Schutzmassnahmen greifen in der Regel dann, wenn prozessuale Schutzmassnahmen nicht genügen, weil der Täter die aussagende Person kennt oder aufgrund der Aussage ohne Weiteres erkennen kann. Dennoch spielen prozessuale Schutzmassnahmen, wie sie in der StPO vorgesehen sind (Art. 149 ff.) auch im Zeugenschutzprogramm eine Rolle: Wenn die Person eine neue Identität erhält, muss sie diesen Namen sowie Angaben, welche Rückschlüsse auf den neuen Wohn- und Aufenthaltsort zulassen, im Strafverfahren geheim halten können. Hierzu kann die Person prozessualen Schutz beantragen oder sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen (vgl. hierzu Artikel 16).

Art. 5 Inhalt

Ausserprozessuale Schutzmassnahmen im Rahmen eines Zeugenschutzprogramms bezwecken den Schutz einer gefährdeten Person ausserhalb eigentlicher Verfahrenshandlungen, d.h. vor, während und nach Abschluss eines Verfahrens. Darunter fallen Massnahmen wie Verhaltensberatung, Bereitstellung von Hilfsmitteln wie neuer Nummern von Mobiltelefonen oder eines Alarmsystems, Personenschutz, Unterstützung bei einem Umzug, bei der Errichtung von Sperrvermerken, vorübergehendes Unterbringen an einem sicheren Ort, Hilfe bei einer legalen Namensänderung (Art. 30 ZGB), Aufbau einer vorübergehenden Tarnidentität etc. Die Bestimmung zählt zur Veranschaulichung die wesentlichen Massnahmen auf.

3.2.2 Zweiter Abschnitt: Ausarbeitung eines Zeugenschutzprogramms

Art. 6 Antrag der Verfahrensleitung

Der Antrag auf Aufnahme in ein Zeugenschutzprogramm wird von der zuständigen Strafverfahrensleitung und in der Regel im Einvernehmen mit der ermittelnden Polizeibehörde gestellt (Absatz 1). Zeugenschutz wird in den meisten Fällen schon vor dem Haupt- oder Rechtsmittelverfahren relevant, weshalb es sich beim Antragsteller in den meisten Fällen um die zuständige Staatsanwaltschaft handeln wird. Soweit diese nicht von sich aus aktiv wird, hat die aussagende Person oder ihr Verteidiger Antrag an die Staatsanwaltschaft zu stellen. Diese ist verpflichtet, belastenden und entlastenden Elementen nachzugehen und müsste daher auch neutral Belastungs- sowie Entlastungszeugen zum Schutz anmelden. Für den Fall, dass die Staatsanwaltschaft verneint, Antrag zu stellen, kann die betroffene Person gegen diesen Entscheid die im Strafprozess üblichen Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe ergreifen. In der Praxis wird es wichtig sein, dass weder die Polizei noch die Staatsanwaltschaft der zu schützenden Person Versprechungen macht.

Der Antrag ist zu begründen und äussert sich insbesondere zur Schwere des Delikts, zu der Bedeutung der Aussage für das Strafverfahren und zur Gefährdungslage (Absatz 2). Die Aufnahme in ein Zeugenschutzprogramm nach Massgabe dieses Gesetzes setzt voraus, dass die Erforschung des Sachverhaltes oder die Ermittlung von Beschuldigten nicht ohne die Aussage der zu schützenden Person erreicht werden kann oder wesentlich erschwert wäre (vgl. Artikel 3, Geltungsbereich). Die Verfahrensleitung hat dies in ihrem Antrag darzulegen. Relevant ist die Bedeutung