Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/53: Umsetzung und Ratifikation des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels. Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (Zeugenschutzgesetz, ZeugSG) · 90 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 65Fedlex · Erläuternder Bericht

nen, welche entweder über Wahrnehmungen zum Sachverhalt aussagen können oder an der Aussage im Verfahren mitwirken und insofern den Gang des Verfahrens beeinflussen können141. Ins Visier von Einschüchterungs- und Racheakten können somit Zufallszeugen und geschädigte Zeugen fallen, aber auch tatbeteiligte Zeugen, welche formell als Auskunftspersonen einvernommen werden142. Weiter sind sogenannte professionelle Zeugen wie Polizisten und verdeckte Ermittler, die in Ausübung ihrer Tätigkeit verfahrensrelevante Wahrnehmungen gemacht haben, einem erhöhten Risiko ausgesetzt, Opfer von Racheakten zu werden. Dasselbe gilt für andere berufsmässig in Strafverfahren involvierte Personen, die durch ihre Mitwirkung Einfluss auf den Gang des Verfahrens ausüben können (Sachverständige, Übersetzer). Ein institutionalisierter Schutzauftrag des Staates zur Abwehr von Gefahren muss sich notwendigerweise auch auf diese Personenkategorien erstrecken. Nicht vom Geltungsbereich erfasst sind wie beim prozessualen Zeugenschutz Staatsanwälte sowie Richter.

Neben der zu schützenden Person gemäss Absatz 1 sollen gemäss Absatz 2 auch dessen Angehörige oder ihm sonst nahestehende Personen unter den Geltungsbereich des Gesetzes fallen. Der Grund für diese Erweiterung liegt darin, dass ein Zeuge oder Beschuldigter, selbst wenn er bereit wäre unter Zurückstellung seiner eigenen Gefährdung auszusagen, häufig nicht mehr aussagebereit sein dürfte, wenn die Gefahr ihm nahe stehenden Personen droht. Die Durchführung von Zeugenschutzmassnahmen kann somit im Einzelfall den Einbezug von Angehörigen oder sonst nahe stehenden Personen erforderlich machen. Dies kann beispielsweise bei der Wohnsitzverlagerung einer ganzen Familie der Fall sein. Für die Bestimmung der Nähe des Verhältnisses wird auf Art. 168 Abs. 1 - 3 der StPO verwiesen. Darin ist eine abschliessende Aufzählung der Personen enthalten, welche auf Grund ihrer Nähe zur beschuldigten Person die Aussage verweigern dürfen und deren Gefährdung einen Zeugen berechtigt, prozessuale Schutzmassnahmen zu beantragen (vgl. Art. 149 StPO).

Das Gesetz gilt gemäss Absatz 3 schliesslich für Personen, welche in einem Zeugenschutzprogramm eines ausländischen Staates oder eines internationalen Strafgerichtshofs aufgenommen wurden und aus Sicherheitsgründen in die Schweiz verbracht werden. Hier gilt Kapitel 2 Abschnitte 4 und 5 dieses Gesetzes soweit ein Staatsvertrag keine abweichenden Bestimmungen enthält.

3.2 Zweites Kapitel: Zeugenschutzprogramm

3.2.1 Erster Abschnitt: Begriff und Inhalt

Art. 4 Begriff

Als Zeugenschutzprogramm gilt eine individuelle Zusammenstellung ausserprozessualer Zeugenschutzmassnahmen, mit denen eine Person vor jeder gefährlichen Auswirkung ihrer Mitwirkung in einem Strafverfahren, einschliesslich der Einschüchterung, geschützt werden soll. Es wird in einem besonderen Verfahren von

141 Der erweiterte Zeugenbegriff wird auch vom Ministerkomitee des Europarates, vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und von den internationalen Strafgerichten verwendet; vgl. BGE 125 I 127, 132 E. 6a.

142 Zu den Zeugenkategorien vgl. auch die Botschaft zur Änderung des Militärstrafprozesses vom 22. Januar 2003, BBl 2003 767, 775 ff.