Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/53: Umsetzung und Ratifikation des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels. Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (Zeugenschutzgesetz, ZeugSG) · 90 Seiten
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Soweit Schutzmassnahmen nicht auf der Grundlage dieses Gesetzes erfolgen, z. B. weil die nachfolgend festgelegten Voraussetzungen nicht gegeben sind, erfolgt Schutz weiterhin nach allgemeinem Gefahrenabwehrrecht der Kantone oder sonstigen spezifischen Schutzvorschriften (Bsp. Unterstützungsmöglichkeiten nach OHG). Unbenommen bleibt dem Zeugen sein Zeugnisverweigerungsrecht, auf welches er sich gemäss Artikel 169 Absatz 3 StPO berufen kann, wenn er aufgrund seiner Aussage oder Aussagebereitschaft einer erheblichen Gefahr von Leib und Leben oder einem anderen schweren Nachteil ausgesetzt ist.
Art. 2 Zweck
Der Zweck eines Zeugenschutzprogramms ist der Schutz der gefährdeten Person sowie ihr nahestehende Personen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 für die Dauer ihrer Gefährdung. Diese Personen sind gefährdet, weil sie bereit ist oder waren, in einem Strafverfahren auszusagen und mit den Strafverfolgungsbehörden zusammenzuarbeiten. Der Zeugenschutz dient insofern der Sicherung des staatlichen Strafverfolgungsanspruches, als der Staat verhindern will, dass sich die gefährdete Person auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht beruft.
Da die Person in aller Regel aus ihrem bisherigen Lebensalltag herausgelöst, konsequent abgeschottet und an einem örtlich und sozial veränderten Umfeld wieder integriert werden muss, ist ein weiterer Zweck des Zeugenschutzprogramms die Beratung und Unterstützung der Person bei der Erledigung Ihrer persönlichen Angelegenheiten und der Wahrung ihrer vermögensrechtlichen Interessen. Dazu gehört Unterstützung bei Behördengängen und der Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber Privaten oder öffentlichen Stellen (vgl. dazu Art. 13f.), Hilfe bei der Suche eines Arbeitsplatzes oder einer Wohnung, psychologische Betreuung sowie weitere Hilfe, welche sich als Folge der Teilnahme in das Zeugenschutzprogramm als nötig erweist.
Art. 3 Geltungsbereich
Das Gesetz gilt für Personen, welche aufgrund ihrer Aussage oder Aussagebereitschaft in einem Strafverfahren des Bundes oder der Kantone einer erheblichen Gefahr von Leib und Leben oder einem anderen schweren Nachteil ausgesetzt sind oder sein können und ohne deren Angaben die Aufklärung schwerer Straftaten wesentlich erschwert wäre (Abs. 1).
Zielgruppe der Vorlage sind gefährdete Personen, die in Ermittlungsverfahren der schweren und Schwerstkriminalität, insbesondere organisierte Kriminalität und terroristische Gewaltkriminalität über Wissen verfügen, das wesentlich zum Verfahrensausgang beiträgt (zur Schwere des Delikts als Voraussetzung vgl. Art. 6). Es handelt sich um Personen, bei denen im Interesse der Strafverfolgung die Verweigerung der Aussage (gestützt auf das Zeugnisverweigerungsrecht oder z.B. bei Auskunftspersonen wegen fehlender Aussagepflicht) verhindert werden soll. Für die daraus resultierende Gefährdung der Person hat der Staat die erforderlichen und angemessenen Schutzmassnahmen zu ergreifen.
Wie auch im Bereich des prozessualen Zeugenschutzes140 ist der Begriff des Zeugen nicht eng im strafprozessualen Sinn zu verstehen, sondern umfasst sämtliche Perso-
140 Vgl. die Artikel 98a MStP und 149 StPO.