Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/53: Umsetzung und Ratifikation des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels. Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (Zeugenschutzgesetz, ZeugSG) · 90 Seiten
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Beim Entscheid über die Aufnahme in ein Zeugenschutzprogramm sind gemäss Absatz 2 insbesondere zu berücksichtigen:
a. Erheblichkeit der Gefährdung: Voraussetzung für die Anordnung von Schutzmassnahmen ist die Annahme, dass die direkt betroffene Person oder ihre Angehörigen einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder einem andern schweren Nachteil ausgesetzt sind. Mögliche Gefährdungstypen sind verbale Androhungen, schriftliche Androhungen wie etwa Morddrohungen, tätliche Angriffe und Misshandlungen, Bedrohung von Angehörigen, Übersendung von Gegenständen mit Symbolcharakter etc.). Die Gefährdung bestimmt sich nicht abstrakt, sondern es werden tatsächliche Anhaltspunkte, die den Eintritt des Schadens für die genannten Rechtsgüter wahrscheinlich erscheinen lassen, vorausgesetzt. In jedem Einzelfall ist eine Gefährdungsanalyse vorzunehmen.
b. Eignung der Person: Die Person muss sich zur Durchführung von Zeugenschutzmassnahmen eignen. An der Eignung kann es beispielsweise fehlen, wenn eine zu schützende Person nicht bereit ist, die Schutzmassnahmen mitzutragen und Anweisungen zu befolgen, falsche Angaben macht, Zusagen nicht einhält, nicht zur Geheimhaltung bereit ist oder Straftaten begeht. Zur Prüfung der Eignung sind von der Zeugenschutzstelle in aller Regel Fachpersonen beizuziehen.
c. Das Vorliegen von Vorstrafen oder anderen Umständen, welche ein Risiko für die öffentliche Sicherheit darstellen könnten, wenn die Person in ein Zeugenschutzprogramm aufgenommen würde: Eine vorgängige Delinquenz steht einer Aufnahme einer Person ins Programm nicht per se entgegen, hingegen muss im Einzelfall geprüft werden, ob das damals zur Frage stehende Verhalten ein Hinderungsgrund für die Aufnahme in ein Zeugenschutzprogramm wäre. Dem möglichen Missbrauch der Rolle als geschützter Zeuge ist generell durch eine enge Begleitung des Zeugen durch die Zeugenschutzstelle entgegenzutreten (Bspw. bei der Auswahl der neuen Arbeitsstelle).
d. Ungenügen von Massnahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr durch die Kantone oder der Gewährung von prozessualen Zeugenschutzmassnahmen nach Art. 149 - 151 der StPO: Bevor die meist einschneidenden und aufwendigen Zeugenschutzmassnahmen im Rahmen eines Zeugenschutzprogramms nach diesem Gesetz aufgenommen werden, sind andere in Betracht kommende Möglichkeiten zu nutzen.
Insbesondere ist auf eine Verwertung der Aussage zu verzichten, wenn der Aussage keine massgebliche Bedeutung für das Strafverfahren zukommt.
Der Entscheid der Zeugenschutzstelle stellt gemäss Absatz 3 eine Verfügung im Sinne des Artikels 5 VwVG dar und ist zu begründen. Die Formvorschriften richten sich nach dem VwVG. Zum Schutz der betroffenen Person sind diese Akten nicht Teil der Akten des Strafverfahrens (vgl. Art. 6).
Art. 9 Zustimmung und Beginn des Zeugenschutzprogramms
Für die Aufnahme in das Zeugenschutzprogramm ist die Zustimmung der zu schützen Person oder ihres gesetzlichen Vertreters erforderlich. Das Erfordernis des Einverständnisses stellt klar, dass Schutzmassnahmen nach diesem Gesetz gegen den Willen der zu schützenden Person nicht zulässig sind. Der Zeuge muss bereit