Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/53: Umsetzung und Ratifikation des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels. Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (Zeugenschutzgesetz, ZeugSG) · 90 Seiten

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der Aussage bei Antragstellung. Auch wenn später die Aussage der Person im Laufe des Verfahrens aufgrund weiterer Beweise ihre Wichtigkeit verliert, kann die Person Schutz nach diesem Gesetz beanspruchen, sofern die Person weiterhin gefährdet ist. Auf einen Katalog mit möglichen Delikten, bei welchen die Durchführung von Zeugenschutzprogrammen ausschliesslich möglich sein soll, wird verzichtet. Die Durchführung eines Zeugenschutzprogramms soll grundsätzlich für alle Verbrechens- und Vergehenstatbestände denkbar sein und der Entscheid soll unter Wahrung der Grundsätze der Verhältnismässigkeit und Subsidiarität gefällt werden.

Eine Einschränkung ist insofern nötig, als die Aufnahme in ein Zeugenschutzprogramm nur für Verbrechens- und Vergehenstatbestände zugelassen werden soll, welche eine gewisse Schwere aufweisen (vgl. Artikel 1, Gegenstand), insbesondere terroristische Delikte, organisierte Kriminalität und sonstige Schwerstkriminalität, bei der gewichtige öffentliche und private Interessen zur Aufklärung bestehen.

Die im Antrag festgehaltene Beurteilung der Gefährdungssituation soll der Zeugenschutzstelle als Grundlage für die Einstufung der Gefährdung dienen. Sie kann selber weitere Abklärungen tätigen. Der Antrag und der damit zusammenhängende Schriftverkehr sind nicht Bestandteil der Akten des Strafverfahrens (Absatz 3). Damit soll verhindert werden, dass dem Angeklagten Informationen zukommen, welche die aussagebereite Person einer noch grösseren Gefährdung aussetzen.

Ändert sich die Gefährdungslage, treten neue Gefährdungsumstände ein oder fallen diese weg, soll die Zeugenschutzstelle aber auch im Laufe des weiteren Verfahrens unverzüglich und unaufgefordert benachrichtigt werden.

Der Bundesrat regelt in einer Verordnung die Einzelheiten der Antragsstellung und des Schriftverkehrs (Absatz 4).

Art. 7 Prüfung des Antrags durch die Zeugenschutzstelle

Vor dem Entscheid über die Aufnahme in ein Zeugenschutzprogramm führt die Zeugenschutzstelle ein umfassendes Prüfverfahren durch, in welchem es insbesondere die Eignung der zu schützenden Person und die weiteren Kriterien gemäss Artikel 8 prüft (Absatz 1). Die Eignungsprüfung wird mehrere Schritte umfassen (Gespräch, Fragebogen, psychologische Beurteilung) und unter Beizug von Fachpersonen oder besonders geschultem Person durchgeführt werden müssen. Insbesondere wird auch die finanzielle Situation einer Person geklärt (Fähigkeit zur Selbstversorgung, offene Schulden etc.).

Im Rahmen dieser Gespräche ist es unerlässlich, dass die Zeugenschutzstelle die zu schützende Person über die Möglichkeiten, Grenzen und Bedingungen des Schutzes klar und deutlich informiert. Der zu schützenden Person ist aufzuzeigen, in welchem Rahmen Schutz möglich ist und welche Mitarbeit und welche Einschränkungen hierfür aber auch von Seiten der zu schützenden Person nötig ist (z.B. Aufgabe der bisherigen Kontakte, kein Begehen von Straftaten etc.).

Art. 8 Entscheid des Bundesamts für Polizei

Der Entscheid über die Aufnahme in ein Zeugenschutzprogramm wird durch die die Direktorin oder den Direktor des Bundesamts für Polizei auf Antrag der Zeugenschutzstelle gefällt. Diese trifft ihre Entscheidungen gestützt auf die Ergebnisse des Prüfverfahrens nach pflichtgemässem Ermessen (Absatz 1).