Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/53: Umsetzung und Ratifikation des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels. Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (Zeugenschutzgesetz, ZeugSG) · 90 Seiten
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sein, die getroffenen Massnahmen aktiv zu unterstützen und am Erfolg derselben mitzuwirken. Unberührt bleibt die Entscheidung des Zeugen auf jederzeitige und freiwillige Beendigung des Zeugenschutzprogramms und der damit verbundenen Massnahmen.
Die Zustimmung setzt voraus, dass die zu schützende Person über den Ablauf des Zeugenschutzprogramms, die entsprechenden Rechte und Pflichten (z.B. keine weitere Delinquenz) sowie über die Folgen bei deren Verletzung aufgeklärt worden ist. Mit seiner Zustimmung zur Aufnahme bestätigt die zu schützende Person, gemäss Absatz 1 der Bestimmung informiert worden zu sein.
3.2.3 Dritter Abschnitt: Beendigung des Zeugenschutzprogramms und Fortführung über das Ende eines Strafverfahrens hinaus
Art. 10 Beendigung
Absatz 1 der Bestimmung legt fest, unter welchen Voraussetzungen der Zeugenschutz beendet werden kann. Neben dem Wegfall der Gefährdung kann das Zeugenschutzprogramm bei schwerwiegender Verletzung der Vereinbarung mit den darin festgehaltenen Bedingungen beendet werden. Beispiele für eine Beendigung gemäss Buchstabe b können z.B. kriminelles Verhalten während der Schutzmassnahme oder die erneute Kontaktnahme mit dem kriminellen Milieu sein.
Bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Strafverfahrens kann das Zeugenschutzprogramm nur nach Rücksprache mit der zuständigen Staatsanwaltschaft beendet werden (Absatz 2). Während eines hängigen Verfahrens sind die Entscheidungen über den Zeugenschutz massgeblich für die Entwicklung des Verfahrens, für die die Staatsanwaltschaft die Verantwortung trägt. Bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Strafverfahrens ist deshalb eine enge Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft nötig.
Besteht nach Beendigung des Zeugenschutzprogramms nach diesem Gesetz weiteres Schutzbedürfnis, richten sich die Massnahmen nach der allgemeinen polizeilichen Gefahrenabwehr durch den zuständigen Kanton.
Das Zeugenschutzprogramm ist gemäss Absatz 3 auf ausdrückliches Verlangen der zu schützenden Person zu beenden. Der Ausstieg aus dem Programm soll jedoch nicht gestützt auf eine vorübergehende Stimmungsschwankung vollzogen werden, sondern erst nach gründlicher und detaillierter Aufklärung über die Auswirkungen und nach einer Bedenkzeit erfolgen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Vorgehens bei der freiwilligen Beendigung sowie bei der Beendigung des Programms nach Absatz 4.
Art. 11 Fortführung über das Ende des Strafverfahrens hinaus
Zeugenschutzmassnahmen werden über die Beendigung des Strafverfahrens hinaus aufrecht erhalten, wenn die Gefahrenlage fortbesteht und die Zustimmung zur Mitwirkung im Zeugenschutzprogramm weiterhin vorliegt.