Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/53: Umsetzung und Ratifikation des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels. Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (Zeugenschutzgesetz, ZeugSG) · 90 Seiten
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Absatz 3 stellt klar, dass Zuwendungen der Zeugenschutzstelle, die eine zu schützende Person auf unlautere Art und Weise (z.B. durch wissentlich unwahre Angaben über die Lebensumstände) erschlichen hat, zurückgefordert werden können.
Art. 16 Mitwirkung in Verfahren
In Gerichts- und Verwaltungsverfahren von Bund, Kantonen und Gemeinden, in welchen die geschützte Person involviert ist, muss sichergestellt werden, dass die allfälligen neuen Personalien, unter denen die zu schützende Person zu diesem Zeitpunkt lebt, sowie ihr gegenwärtiger Aufenthaltsort nicht offengelegt werden muss und damit eine Erhöhung ihrer Gefährdung herbeigeführt wird. Eine Person mit einer neuen Identität wird zwar unter ihrer alten Identität vor Gericht aussagen, muss aber Angaben zu neuem Namen sowie Wohn- oder Aufenthaltsort verweigern können. Der Verzicht auf solche Angaben kann, soweit entsprechende Regelungen vorhanden sind, durch Beantragung von prozessualem Zeugenschutz - und wo dieser Schutz nicht genügt durch Zeugnisverweigerung wegen Gefährdung ermöglicht werden. Entsprechende Regelungen sind in der am 1.1.2011 in Kraft tretenden StPO enthalten (Art. 149, 169 Abs. 3) und auch im Militärstrafprozess143 vom 23. März 1979. Wo prozessualer Zeugenschutz sowie Zeugnisverweigerungsrechte ausdrücklich geregelt sind, sind die jeweiligen Verfahrensbestimmungen anwendbar. Für die übrigen Verfahren kann sich der Zeuge auf Artikel 21 des Zeugenschutzgesetzes berufen.
Gemäss Absatz 1 ist eine geschützte Person deshalb berechtigt, Angaben zur Person nur über ihre frühere Identität zu machen und unter Hinweis auf den Zeugenschutz Angaben, die Rückschlüsse auf die gegenwärtigen Personalien sowie den Wohn- und Aufenthaltsort erlauben, zu verweigern.
An der Stelle des Wohn- oder Aufenthaltsorts ist die Adresse der Zeugenschutzstelle zu benennen (Absatz 2).
3.2.5 Fünfter Abschnitt: Zusammenarbeit mit öffentlichen Stellen und Privaten
Personenbezogene Informationen sind heute in einer Vielzahl von Datensammlungen gespeichert, die auch mehr und mehr miteinander verknüpft sind. Häufig sind Informationen aus solchen Datensammlungen einer Vielzahl von Behörden, Institutionen und auch Privaten zugänglich. Durch Auskünfte aus diesen Datensammlungen kann unter Umständen der Aufenthaltsort einer zu schützenden Person festgestellt werden.
Die umfangreiche Datenverarbeitung im privaten Bereich, wie z.B. bei Versicherungen und Banken oder im Telekommunikationswesen, eröffnet ebenso Möglichkeiten zur Ausspähung. Effektiver Zeugenschutz erfordert deshalb auch den Einbezug privater Stellen so dass diese ebenfalls zur Mitwirkungen und zur Geheimhaltung verpflichtet werden können.
Die Regelung der Zusammenarbeit mit öffentlichen Stellen und Privaten dient nicht nur dem Schutz der gefährdeten Person, sondern soll der Zeugenschutzstelle auch
143 SR 322.1