Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/53: Umsetzung und Ratifikation des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels. Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (Zeugenschutzgesetz, ZeugSG) · 90 Seiten
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3.2.4 Vierter Abschnitt: Rechte und Pflichten der geschützten Person
Art. 12 Ansprüche Dritter gegenüber der zu schützenden Person
Massnahmen des Zeugenschutzes dürfen nicht dazu führen, dass Dritte in ihrer Rechtsposition beeinträchtigt werden. Die Durchsetzung berechtigter Ansprüche Dritter, wie z.B. eines privaten Gläubigers aber auch z.B. des Steueramtes, muss weiterhin möglich sein. Die Zeugenschutzstelle hat dafür zu sorgen, dass die Erreichbarkeit der zu schützenden Person im Rechtsverkehr nicht durch Zeugenschutzmassnahmen vereitelt wird.
Vor der Aufnahme einer Person in den Zeugenschutz muss sich die Zeugenschutzstelle einen Überblick über die rechtliche und finanzielle Situation der zu schützenden Person verschaffen. Dies wird ihr ermöglicht durch ihre Befugnisse zur Datenerhebung gemäss Artikel 26 und 27 des Gesetzes. Die Mitwirkungspflicht der zu schützenden Person in Bezug auf die Klärung und Regelung von Drittansprüchen ist zudem in Absatz 1 dieses Artikels ausdrücklich statuiert.
Es ist zu beachten, dass die Zeugenschutzstelle in Bezug auf die Durchsetzung der Ansprüche nur als Informationsmittler tätig werden kann (z.B. Bestellung eines Mitarbeitenden der Zeugenschutzstelle als Zustellungsbevollmächtigen). Die Gläubiger einer zu schützenden Personen sollen und können durch den Zeugenschutz aber nicht besser gestellt werden; insbesondere kann die Zeugenschutzstelle nicht für die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen einstehen (Absatz 2).
Art. 13 Ansprüche der geschützten Person gegenüber Dritten
Absatz 1 soll verdeutlichen, dass Ansprüche der zu schützenden Person gegenüber Dritten, z.B. Sozialversicherungen, privaten Versicherungen und privaten Schuldnern von den Zeugenschutzmassnahmen nach dem vorliegenden Gesetz nicht berührt werden. Die Gewährung von Sozialhilfe, Versicherungsleistungen oder sonstigen Leistungen (z.B. Familienzulagen des Arbeitgebers) richtet sich nach den jeweiligen Leistungsvoraussetzungen und wird auch von den entsprechenden Leistungsträgern geprüft.
Die Zeugenschutzstelle kann gegenüber Dritten unter entsprechender Bevollmächtigung im Namen und im Auftrag der zu schützenden Person auftreten und muss dabei nicht zwingend die Tatsache bekanntgeben, dass sich eine Person unter Zeugenschutz befindet. Der Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen und anderen Leistungen kann aber an bestimmte faktische Voraussetzungen geknüpft sein, die unter Umständen aufgrund eines wegen dem Zeugenschutz vorgenommenen Wohnsitz- oder Arbeitsplatzwechsels nicht erfüllt sind. Ansprüche könnten dann auch durch eine bevollmächtigte Person nicht geltend gemacht werden. Absatz 2 soll verhindern, dass eine Person nicht von Leistungen profitieren kann, wenn allein aufgrund der vorgenommenen Zeugenschutzmassnahmen die Voraussetzungen auf eine Leistung nicht erfüllt sind. Die Zeugenschutzstelle muss hierfür gegenüber allfälligen Leistungsträgern jene Tatsachen darlegen und bestätigen, die für die Prüfung der Leistungsvoraussetzungen der Unterstützung benötigt werden.