Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/53: Umsetzung und Ratifikation des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels. Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (Zeugenschutzgesetz, ZeugSG) · 90 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 71Fedlex · Erläuternder Bericht
Art. 14 Freiwillige Leistung von Beiträgen an Versicherungen
Versicherte, die aufgrund von Zeugenschutzmassnahmen gehindert sind, Beiträge für Versicherungen zu entrichten, z.B. für die AHV, müssen hierdurch u. U. einen Verlust in Höhe der entsprechenden Altersrenten hinnehmen. Wurde eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit einer zu schützenden Person durch Zeugenschutzmassnahmen unterbrochen oder war eine zu schützende Person durch Zeugenschutzmassnahmen daran gehindert, ordentliche Beiträge an die Sozialversicherungen zu zahlen, kann sie deshalb für die Zeit der Massnahmen auf Antrag freiwillige Beiträge nachzahlen. Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres nach Ende der Zeugenschutzmassnahmen gestellt werden.
Art. 15 Finanzielle Leistungen der Zeugenschutzstelle
Der Wechsel des Lebensmittelpunkts einer zu schützenden Person nimmt ihr in der Regel zumindest vorübergehend die Erwerbsgrundlage. Die Sicherung des Lebensunterhalts bildet jedoch eine unabdingbare Voraussetzung des Zeugenschutzes. Bis die zu schützende Person in der Lage ist, ihren Lebensunterhalt aus eigener Kraft zu bestreiten, bedarf sie wirtschaftlicher Unterstützung.
Soweit und solange die zu schützende Person eigene Mittel nicht einsetzen kann oder Leistungen im Sinne von Artikel 13 von anderen Leistungsträgern (noch) nicht zur Verfügung stehen, schafft Absatz 1 die Möglichkeit einer vorübergehenden wirtschaftlichen Unterstützung durch die Zeugenschutzstelle. Sie ist in dem Umfang zu gewähren, als dies zum Zwecke des Zeugenschutzes und für die Kosten der Lebenshaltung erforderlich ist. Den Zeugen trifft eine Mitwirkungspflicht, indem er über sein Einkommen und seine Vermögenswerte oder familiären Verhältnisse Auskunft zu geben hat, zudem kann auch die Zeugenschutzstelle selber gemäss Artikel 27 des Gesetzes Daten erheben.
Die Unterstützung, welche der Sicherung des Lebensunterhaltes dient, soll die zu schützende Person wirtschaftlich nicht besser stellen als vor der Aufnahme in den Zeugenschutz. Damit wird dem möglichen Vorwurf vorgebeugt, die Aussage der zu schützenden Person sei durch unzulässige Vorteile erlangt worden. Die Unterstützung richtet sich folglich in der Höhe maximal nach dem bisherigen legalen Einkommen, den familiären Unterstützungspflichten sowie den Sicherheitsbedürfnissen (z.B. Wohnung, welche aus Sicherheitsgründen besser ausgestattet sein muss). Die Dauer der Unterstützung wird auf den notwendigen Zeitraum begrenzt. Leistungen im Zusammenhang mit Angehörigen werden nur dort geleistet, wo ein ständiges Zusammenleben vorliegt oder gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen bestehen. Sollten dem Zeuge Ausgaben entstehen, denen eine Abweichung von Absprachen und Vereinbarungen zugrunde liegt, hat er diese selbst zu tragen.
Bei besonders hohem rechtmässigem Einkommen der zu schützenden Person und entsprechend hohen Lebenshaltungskosten können solche aus Gründen der Verhältnismässigkeit nicht ersetzt werden. In solchen Fällen werden der Person unter Berücksichtigung der eigenen Leistungsfähigkeit angemessene Leistungen erbracht, welches sich an einem durchschnittlichen schweizerischen Lohn in der entsprechenden Branche orientieren. Als untere Grenze der Unterstützung sollen bei fehlendem bisherigem rechtmässigen Einkommen als Massstab die Ansätze der Sozialhilfe des letzten Aufenthaltsortes zur Anwendung kommen (Absatz 2).