Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/53: Umsetzung und Ratifikation des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels. Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (Zeugenschutzgesetz, ZeugSG) · 90 Seiten

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auf die ausländerspezifische Abhängigkeit der Opfer sowie auf deren Einschüchterung durch die Täterschaft zurückzuführen3.

1.1.2 Bestrebungen zur Bekämpfung des Menschenhandels

1.1.2.1 Internationale Bestrebungen

Der Menschenhandel, namentlich der Mädchen– und Frauenhandel, gehört zu den ersten Menschenrechtsthemen, deren sich die internationale Staatengemeinschaft annahm. Seit 1904 wurden zu diesem Thema mehrere internationale Übereinkommen geschlossen, wobei der Begriff des Menschenhandels sukzessive ausgeweitet wurde.4 Das jüngste Vertragswerk ist das Zusatzprotokoll zur Konvention der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität betreffend die Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen– und Kinderhandels, vom 15. November 2000 (VN– Zusatzprotokoll)5. Dieses Protokoll erweiterte die Definition des Menschenhandels über den Zweck der sexuellen Ausbeutung hinaus auf die Ausbeutung der Arbeitskraft und die Organentnahme. Ebenfalls zum engeren Themenkreis gehört das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie vom 25. Mai 2000 (VN–Fakultativprotokoll)6.

Mit der Ausbeutung der Arbeitskraft befassen sich weiter die Übereinkommen der Internationalen Organisation für Arbeit (ILO) über Zwangs– oder Pflichtarbeit vom 28. Juni 1930 (Nr. 29), über die Abschaffung der Zwangsarbeit vom 25. Juni 1957 (Nr. 105) sowie über das Verbot und unverzügliche Massnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (Nr. 182).7 Auch die Europäische Union erliess bereits verschiedene Beschlüsse und Richtlinien zur Bekämpfung des Menschenhandels8, wobei die Kommission der Europäischen Gemeinschaften erst kürzlich, am 25. März 2009, einen Vorschlag für einen überar-

3 «Menschenhandel in der Schweiz», Bericht der interdepartementalen Arbeitsgruppe

Menschenhandel an das EJPD, Bundesamt für Justiz, Bern 2001.

4 Internationales Übereinkommen vom 18. Mai 1904 zur Gewährleistung eines wirksamen

Schutzes gegen das unter dem Namen «Mädchenhandel» bekannte verbrecherische Treiben (SR 0.311.31), Internationales Übereinkommen vom 4. Mai 1910 zur Bekämpfung des Mädchenhandels (SR 0.311.32), Internationales Übereinkommen vom 30. September 1921 zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels (SR 0.311.33), Internationales Übereinkommen vom 11. Oktober 1933 über die Unterdrückung des Handels mit volljährigen Frauen (SR 0.311.34), UNO-Konvention zur Unterdrückung des Menschenhandels und der Ausbeutung der Prostitution Dritter (UN GA Res 317 [IV]) vom 2. Dezember 1949. Bis auf letztere Konvention hat die Schweiz diese völkerrechtlichen Verträge ratifiziert.

5 SR 0.311.542

6 SR 0.107.2

7 SR 0.822.713.9, SR 0.822.720.5 und SR 0.822.728.2

8 Rahmenbeschluss 2002/629/JI des Rates vom 19. Juli 2002 zur Bekämpfung des Menschenhandels; Rahmenbeschluss 2002/220/JI des Rates vom 15. März 2001 über die Stellung des Opfers im Strafverfahren; Richtlinie 2004/81/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren.